E-Rezept und ePatientenakte

Bundesrat: Grünes Licht für PDSG dpa/APOTHEKE ADHOC, 18.09.2020 13:01 Uhr

Der ePatient kann kommen: Der Bundesrat hat das PDSG beschlossen. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - 

Der Bundesrat hat dem Patientendatenschutzgesetz (PDSG) zugestimmt. Damit erhalten nicht nur die Versicherten Anspruch auf die elektronische Patientenakte (ePA), sondern können auch das E-Rezept auf ihr Handy bekommen.

Bereits nach geltendem Recht müssen die Krankenkassen den Versicherten ab 2021 eine elektronische Patientenakte anbieten. Durch den nun gebilligten Bundestagsbeschluss erhalten die Versicherten ab 2022 auch einen Anspruch darauf, dass Ärzte die Patientendaten darin eintragen. Neben Arztbefunden und Röntgenbildern sollen auch der Impfausweis, der Mutterpass, das gelbe Untersuchungsheft für Kinder und das Zahn-Bonusheft digital gespeichert werden können. Zugleich werden mit dem Beschluss zum Start zunächst „abgespeckte“ Regeln für den Zugriff auf gespeicherte Daten gebilligt, die von Datenschützern kritisiert werden.

Grundsätzlich bereits festgelegt ist, dass alle Versicherten ab 1. Januar 2021 von der Krankenkasse eine E-Akte zur freiwilligen Nutzung angeboten bekommen sollen. Patienten können dann entscheiden, was in der E-Akte gespeichert wird. Sie bestimmen auch, wer auf Daten zugreifen darf – im ersten Jahr aber noch nicht in einer verfeinerten Variante. Erst ab 1. Januar 2022 ist die Möglichkeit vorgesehen, auch für jedes Dokument einzeln festzulegen, welcher Arzt es sehen kann.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber beanstandet dies. Er plant daher Warnungen und Anweisungen an 65 Krankenkassen mit insgesamt 44,5 Millionen Versicherten, über die er die Aufsicht hat. Dies zielt unter anderem darauf, dass Kassen vorgegebene „Warntexte“ an Versicherte schicken müssen. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) wies die Bedenken zurück.

Patienten können künftig E-Rezepte auf ihr Smartphone laden und in einer Apotheke einlösen. Die dazu nötige App soll als Teil der Telematikinfrastruktur (TI) im Laufe des Jahres 2021 zur Verfügung stehen. Ab 2022 ist die elektronische Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in der TI verpflichtend vorgegeben.

Auch Überweisungen zu einem Facharzt lassen sich künftig elektronisch übermitteln. Ab 2022 sollen die Versicherten über ihr Smartphone oder Tablet für jedes in der Akte gespeicherte Dokument einzeln bestimmen können, wer darauf zugreifen darf. Personen ohne Smartphone können ihre elektronische Akte bei ihrer Krankenkasse einsehen.

Die Versicherten sollen dem Patientendatenschutzgesetz zufolge eigenverantwortlich über die Verwendung ihrer Gesundheitsdaten entscheiden: Die Nutzung der ePA bleibt freiwillig. Die Versicherten bestimmen, welche Daten gespeichert oder gelöscht werden. Sie entscheiden auch darüber, wer auf die Akte zugreifen kann. Die Patienten selbst können jederzeit auf ihre Daten zurückgreifen und diese einsehen.

Ab 2023 können die Versicherten ihre Daten auch der Forschung freiwillig zur Verfügung stellen. Die Datensicherheit soll in der Telematikinfrastruktur jederzeit gewährleistet sein. So sind Ärzte, Kliniken und Apotheker für den Schutz der jeweils verarbeiteten Patientendaten verantwortlich, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll am Tag darauf in Kraft treten.