Rentenversicherung

BSG: Grundsatzurteil zu Versorgungswerken APOTHEKE ADHOC, 15.12.2017 07:56 Uhr

Berlin - 

Deutschlandweit streiten Heilberufler um die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Bundessozialgericht (BSG) hat jetzt ein Urteil gesprochen, dass Hoffnung für laufende Verfahren von Apothekern macht.

Für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit in den Zuständigkeitsbereich des Versorgungswerkes oder der DRV falle, sei nicht das Bundesrecht ausschlaggebend, sondern das jeweilige Landesrecht, so das BSG. Im konkreten Fall ging es um einen Tierarzt, der als Außendienstler bei einem Heil- und Hilfsmittelhersteller für Tiermedizin arbeitet. Als solcher berät er andere Veterinärmediziner über die Produkte seines Arbeitgebers. Nach Ansicht der Deutschen Rentenversicherung (DRV) ist für diese Tätigkeit keine Approbation nötig. Von der gesetzlich Rentenversicherung könnten aber nur Arbeitnehmer befreit werden, deren Tätigkeit eine Approbation voraussetze, argumentierte die DRV unter Berufung auf die Bundestierärzteverordnung.

Das BSG sah das anders: Ausschlaggebend sei das Landesrecht, in diesem Fall die baden-württembergische Landestierärzteverordnung. Damit liege die Zuständigkeit beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG), das bereits 2014 die außendienstliche Arbeit des Tierarztes als tierärztliche Tätigkeit eingestuft hatte. Dieses Urteil des LSG ist jetzt rechtskräftig.

„Welche Auswirkungen dieses Urteil auf einige laufende Verfahren von Apothekern hat, ist erst klar, wenn Anfang des kommenden Jahres die schriftliche Begründung vorliegt“, sagt Peter Hartmann, Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV). Am BSG liegt ein ähnlicher Fall eines Industrieapothekers. Auch hier hatte ein Landessozialgericht zu Ungunsten der DRV entschieden, die daraufhin in Revision ging. Dass die beiden Verfahren jetzt nicht gemeinsam verhandelt wurden, sei sehr ungewöhnlich, so Hartmann.

Welche Konsequenzen die DRV aus dem Urteil ziehen wird, ist unklar. Vermutlich wird man dort auch die Begründung der Richter abwarten, bevor eine Entscheidung gefällt wird. „Das Urteil bietet die Chance, dass die Verwaltungspraxis der DRV die Praxis stärker in den Fokus nimmt“, so Hartmann.

2013 verständigte sich die ABV mit der DRV darauf, dass Apotheker, die außerhalb der Apotheke arbeiten, bei jedem Jobwechsel ihrem Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht eine Stellen- und Funktionsbeschreibung beifügen. Seitdem gibt es seltener Streit als zuvor; konsistent ist das Vorgehen der DRV aber nicht.

Noch immer landen Fälle vor Gericht. Vom Clinical Study Manager über den Labor- und Werksleiter bis hin zum QMS-Beauftragten kämpfen Pharmazeuten um die Mitgliedschaft im Versorgungswerk. Allerdings hat sich die Rechtsprechung zugunsten der Apotheker gedreht. Das Sozialgericht München etwa war 2015 zu dem Ergebnis gekommen, dass fast alle mit Pharmazeuten besetzten Positionen in der Industrie auch dem Berufsbild eines Apothekers entsprechen. Auch das Sozialgericht Koblenz kam zu dem Ergebnis, dass Apotheker in der Pharmaindustrie ihrem Beruf nachgehen, solange ihre Tätigkeiten nicht allzu weit vom Berufsbild entfernt sind. Letzteres sei großzügig auszulegen: Denn auch Inhaber größerer Apotheken blieben pharmazeutisch tätig, selbst wenn sie kaum noch am HV-Tisch stünden.