Änderungsanträge zum VOASG

Botendiensthonorar: Es bleibt bei 2,50 Euro

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Berlin -

Apotheken können den Botendienst auch im kommenden Jahr abrechnen, allerdings wie aktuell nur 2,50 Euro. Dies geht aus einem Änderungsantrag zum Apothekenstärkungsgesetz (VOASG) hervor. Ein anderer Antrag wird zurückgezogen.

„Apotheken können bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen zusätzlichen Zuschlag in Höhe von 2,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erheben“, heißt es im Antrag. Dies sei notwendig, um insbesondere in Regionen mit geringerer Apothekendichte eine Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sicherzustellen, heißt es zur Begründung. „Der Botendienst trägt bei dem zunehmenden Anteil der älter werdenden Bevölkerung damit zu deren Entlastung bei der Zahl der Apothekenbesuche und zur Sicherstellung der Versorgung dieser Personen mit Arzneimitteln bei.“

Seit Ende April konnten Apotheken sogar 5 Euro abrechnen; die Frist lief Ende September aus. Durch eine Änderung der Sars-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung können Apotheken bis zum Jahresende nur noch 2,50 Euro abrechnen. Mit dem VOASG soll ab 1. Januar 2021 die Vergütung dauerhaft festgeschrieben werden. Pro Jahr können die Apotheken dann mit einem Botendiensthonorar von rund 85 Millionen Euro rechnen.

Zurückgezogen werden soll dagegen dem Vernehmen nach eine geplante Änderung zur Parenteraliaversorgung: Ermöglicht werden sollte die Herstellung und Abgabe von einer Apotheke an eine andere Apotheke – auch von Klinikapotheken an Präsenzapotheken. Die vorhandene Regelung in § 11 Absatz 3 ApoG, die bisher auf die Herstellung von anwendungsfertigen Zytostatikazubereitungen beschränkt ist, sollte dazu auf andere patientenindividuell hergestellte Arzneimittel zur parenteralen Anwendung ausgeweitet werden.

„Mit dieser Anpassung soll den nach Einschätzung der Länder bestehenden regionalen Versorgungsengpässen entgegengewirkt werden“, heißt es in der Begründung. Die Herstellung von Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung erfordere besondere personelle, räumliche und apparative Ausstattungen, über die nicht alle öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken verfügten. Für die Versorgung mit patientenindividuell herzustellenden Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung bleibe die Apotheke verantwortlich, die die ärztliche Verschreibung erhalten habe und diese beliefere. Die in der Arge Parezu zusammengeschlossenen Zytoapotheker hatten offenbar erfolgreich dagegen protestiert.

Das VOASG, das neben pharmazeutischen Dienstleistungen vor allem ein Verbot von Rx-Boni vorsieht, hatte in der vergangenen Woche eine entscheidende Hürde genommen: EU-Binnenmarktkommissar Thierry Breton erklärte in einem Brief an Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) zwischen den Zeilen, dass es keine Einwände gebe. Er vertraue darauf, dass das Gesetz den Zugang deutscher Patienten zu Arzneimitteln verbessere – und verwies darauf, dass E-Rezepte das Potenzial hätten, „den Online-Versand zu befeuern, indem sie Wartezeiten verringern und einen digitalen Markt für verschreibungspflichtige Arzneimittel und Online-Apotheken schaffen.“

Darüber hinaus habe die Corona-Krise erneut die Bedeutung des digitalen Wandels aufgezeigt, speziell im Bereich der Gesundheitsversorgung und von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. „Es ist wichtig, dass Patienten digitalen Zugang zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln erhalten und Apotheken sie schnell damit beliefern können“, so Breton.

In einem möglichen EuGH-Verfahren zum Thema Rx-Boni ließe sich das diplomatisch verklausulierte Schreiben so lesen, dass das E-Rezept den Wettbewerbsnachteil der Versender ein Stückweit ausgleicht. Mit diesem Argument hatte der EuGH 2016 die Rx-Preisbindung zu Fall gebracht.

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