Apotheken sind versorgungsrelevant

BaWü: Regelungen für Notbetreuung stehen fest Alexandra Negt, 17.03.2020 16:59 Uhr

Die Regelungen zur Notbetreuung sind Ländersache. Baden-Württemberg hat diese nun konkretisiert. Foto: Robert Kneschke/ Shutterstock.com
Berlin - 

Baden-Württemberg hat die Regelungen zur Notfallbetreuung konkretisiert. Die Mitarbeiter der Apotheken gehören zur Gruppe der systemrelevanten Berufe. Wie genau die Betreuungssituation sich in der Praxis gestalten wird, würden die kommenden Tage zeigen, so ein Sprecher des Kultusministeriums. Viele Entscheidungen werden bei der jeweiligen Einrichtung liegen.

In der aktuellen Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus Sars-Cov-2 werden unter anderem die Einstellung des Schulbetriebes und die sich daraus ergebenden Folgen geregelt. Zur kritischen Infrastruktur gehören laut Verordnung „die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste“. Hierzu zählen somit auch alle in der Apotheke beschäftigten Mitarbeiter.

Anspruch auf Betreuung

Anspruch auf eine Notbetreuung haben Paare, wo beide Partner einen systemrelevanten Beruf ausüben. Üben Alleinerziehende einen systemrelevanten Beruf aus, so haben sie Anspruch auf eine Notbetreuung.

Umfang der Betreuung

Die Notfallbetreuung an den Schulen erstreckt sich auf den Zeitraum des Schulbetriebs. Eine ergänzende Nachmittagsbetreuung ist angedacht. Die genaue Einteilung der Kinder und des beaufsichtigenden Personals obliegt hierbei der Schulleitung. Das Kultusministerium appelliert daran, dass die Grundsätze der Notbetreuung überall gleich sein sollten. Schulen sollten sich bei Unsicherheiten absprechen oder sich an das Ministerium wenden.

Ort der Betreuung

Die Notbetreuung findet in der gewohnten Schule statt. Das beaufsichtigende Personal gehört zum regulären Schulpersonal (Lehrer). Die genaue Gruppengröße ist nicht weiter bestimmt, die Gruppen sollten möglichst klein gehalten werden.

Die Einteilung

Die Einteilung der Kinder und des Personals übernimmt die Schulleitung. Lehrkräfte, die über 60 Jahre alt oder vorerkrankt sind, sollten für die Notbetreuung nicht herangezogen werden. Gleiches gilt für schwangere Lehrkräfte.

Prüfungen

Alle Abschlussprüfungen, die nach dem 21. April terminiert sind, finden statt. Damit die Schüler sich auf die Prüfungen vorbereiten können, soll die Kommunikation zwischen Schülern und Lehrkräften weitestgehend sichergestellt sein. Hierfür könnten Schulen beispielsweise digitale Hilfsmittel nutzen. Welche digitalen Möglichkeiten für die jeweilige Schule geeignet sind, soll eigenständig geprüft werden.

PTA-Schulen

Von den flächendeckenden Schulschließungen sind die PTA-Schulen zum Teil ausgenommen. So heißt es in der Verordnung: „Die Untersagung gilt ferner nicht für Altenpflege-, Krankenpflege- und Kinderkrankenpflegeschulen sowie Schulen zur Ausbildung von medizinisch-technischen Assistenten und pharmazeutisch-technischen Assistenten, soweit dort Schüler und Schülerinnen geprüft und unterrichtet werden, deren Abschluss bis spätestens 30. Mai 2020 erfolgen soll.“