QM-Logo

BAK streicht Apotheken-A

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Berlin -

Das Apotheken-A ist eine starke und eine der bundesweit bekanntesten Marken. Daher wacht der Deutsche Apothekerverband (DAV) aufmerksam über diese Marke. Nicht nur externe Händler, sondern auch die eigenen Mitglieder werden angegangen, wenn sie das Apotheken-A zu Unrecht oder falsch benutzen. Jetzt hat sogar die Bundesapothekerkammer (BAK) reagiert und das Apotheken-A aus ihrem QM-Logo gestrichen. Alle Kammern, die für ihre Mitglieder Kurse und Zertifizierungen in Sachen Qualitätsmanagement anbieten, müsse das QM-Logo anpassen – und alle QM-Apotheken auch.

„Das neues QM-Logo ist inzwischen als Marke eingetragen und steht bereits allen Apothekerkammern als individualisierte Datei zur Verfügung. Das alte Logo wird in Kürze gelöscht. Im Zuge der Rezertifizierungen und Neuzertifizierungen werden die Apothekerkammern den Apotheken das neue Logo zur Verfügung stellen“, teilte eine Sprecherin der Bundesapothekerkammer (BAK) mit. Das alte QM-Logo werde bald 20 Jahre alt und passe „rein optisch nicht mehr zu unserem Corporate Design“.

„Zudem war die Verwendung der Marke ‚Apotheken-A‘ innerhalb der Marke ‚QM-Logo‘ markenrechtlich kritisch, da eine geschützte Marke nicht innerhalb einer anderen Marke verwendet werden darf. Wir wollten mit gutem Beispiel vorangehen und auch auf Bundesebene die Verwendung unserer Marken korrekt handhaben“, räumt die Sprecherin Probleme mit der Verwendung des Apotheken-A ein.

Es ist nicht das erste Mal, dass das Apotheken-A im eigenen Lager für Ärger sorgt: Auch die Apothekerkammer Westfalen-Lippe (AKWL) musste ihr Logo im Jahr 2016 ändern: Die Kombination aus Landeswappen und Apotheken-A musste einer modernen Interpretation von Schlange und Kelch, die die Buchstaben W und L weichen. Die DAV-Markensatzung schreibt eine Alleinstellung des Apotheken-A vor.

Das alte Logo der AKWL zeigte eine Variante des Wappens von Nordrhein-Westfalen. Anstelle des Rheins auf grünem Grund, der für das Rheinland steht, stand auf der linken Seite des Wappens das Apotheken-A. Rechts war das Westfalenpferd und in der Spitze die lippische Rose. Das Logo nutzte die AKWL seit 2003.

Allerdings wurde 2010 die Markensatzung des DAV geändert. Seitdem ist die Alleinstellung des Apotheken-A vorgeschrieben. Allerdings wurde diese neue Vorgabe zunächst nicht sehr streng verfolgt. Erst als 2013 die Versandapotheke Zur Rose und die Drogeriekette dm ihre Kooperation mit einem Apotheken-A in einem Versandkarton bewarben, wurde der DAV aktiv.

Als das traditionsreiche Symbol bei dm auftauchte, untersagte der DAV die Nutzung – zunächst ohne Erfolg. Zur Rose warb weiter in den Filialen der Drogeriekette mit Prospekten sowie auf Detektorenwänden und in Warenkörben für das Pick-up-Konzept. Doch Ende Januar 2013 erließ das Landgericht München (LG) eine einstweilige Verfügung, mit der zumindest die Verwendung des Symbols in der „Versandkiste“ als Verstoß gegen die Markensatzung verboten wurde.

In diesem Zusammenhang räumte man auch bei der ABDA selbst auf. Das Apotheken-A verschwand aus dem Logo der Expopharm und 2014 gab sich die ABDA selbst eine neue Marke. 2013 wurde auch die AKWL darüber informiert, dass ihr Logo nicht zur Markensatzung passt. Weil die Kammer ihr Logo aber nicht nur auf Briefpapieren und Visitenkarten nutzt, sondern an zahlreichen Stellen einsetzt, gab es eine Schonfrist.

Auch die ABDA selbst geriet schon mal an die Grenze des Erlaubten beim Einsatz des Apotheken-A: Bei Apothekentag 2016 waren die ABDA-Führung links und rechts des Podiums von einem Apotheken-A auf dunklen Untergrund eingerahmt. Wegen der Beleuchtung im Saal erschien das Logo auf schwarzem Grund. Als offizielle Marke ist aber Ein rotes, gotisches A auf weißem Grund mit einem weißen Arzneikelch und einer Schlange eingetragen. Seit 1972 ist das Apotheken-A so als Marke des DAV eingetragen und juristisch europaweit geschützt. Eine andere Farbe wird in der ABDA-Fibel als Beispiel für eine unzulässige Nutzung präsentiert.

Zur Nutzung des Apotheken-A berechtigt sind grundsätzlich der DAV und seine Mitgliedsorganisationen, die Bundesapothekerkammer und die Landeskammern und die ABDA sowie verbundene Einrichtungen und Unternehmen. Apotheker dürfen die Marke verwenden, wenn sie entweder Mitglied eines Apothekerverbands oder -vereins sind oder es ihnen schriftlich gestattet wurde. Bei Verstößen gegen die Markensatzung ist der DAV berechtigt, die Befugnis zur Benutzung zu entziehen.

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