Da auch aufgrund einer vorliegenden Notlage erhebliche Einschränkungen und Erleichterungen in Bezug auf Kennzeichnung von Arzneimitteln oder der Packungsbeilage gemacht werden könnten, müssten auch an dieser Stelle die Haftungserleichterungen für die Hersteller erfolgen.
„Mit der Verordnung soll die Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs in der derzeitigen epidemischen Lage von nationaler Bedeutung sichergestellt werden“, heißt es in der Verordnung. Aufgrund der durch das neuartige Coronavirus Sars-CoV-2 verursachten pandemischen Lage komme es zu Engpässen bei der Versorgung der Bevölkerung mit bestimmten Produkten des medizinischen Bedarfs. Darüber hinaus bedürfe es einer Beschleunigung von Verwaltungsverfahren, um neue Produkte, insbesondere neue Arzneimittel verfügbar zu machen.
Zum medizinischen Bedarf zählt die Verordnung Arzneimittel, deren Wirk-, Ausgangs- und Hilfsstoffe, Medizinprodukte, Labordiagnostika, Hilfsmittel, Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung und Produkte zur Desinfektion sowie Betäubungsmittel.
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