Botendiensthonorar

Abda: Kein Abschlag auf Corona-Zuschläge Lothar Klein, 08.04.2020 10:19 Uhr

Eilverordnung: Abda-Präsident Friedemann Schmidt wünscht noch Präzisierungen zum Botendiensthonorar. Foto: Andreas Domma
Berlin - 

Zu Wochenbeginn hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) per Eilverordnung ein Honorar von fünf Euro für den Botendienst festgesetzt. Außerdem sollen Apotheken bei Lieferengpässen von der Packungsgröße oder Wirkstärke eines Medikamentes abweichen oder es nach Rücksprache mit dem Arzt gegen ein ähnliches (aut simile) austauschen können. Die Abda unterstützt die Änderungen, hat allerdings noch Korrekturwünsche.

„Für die von der Bundesregierung geleistete Arbeit zur Bewältigung der aktuellen Covid-19-Pandemie bedanken wir uns“, so die Abda-Stellungnahme zu der Eilverordnung: „Wir begrüßen die vorgesehene Möglichkeit der Vergütung des Botendienstes von Apotheken mit einem Betrag von fünf Euro, durch die eine Versorgung der Patienten, die aus gesundheitlichen Gründen, zur Minimierung von Infektionsrisiken oder aus sonstigen Gründen die Apotheke nicht besuchen können, sichergestellt werden kann. Wir begrüßen ebenfalls die Verankerung eines Förderzuschlags in Höhe von 250 Euro zulasten der gesetzlichen Krankenkassen.“ Man gehe davon aus, dass es sich bei den genannten Beträgen um Nettobeträge handeln soll und „regen insofern eine entsprechende ausdrückliche Formulierung im Gesetzestext an“.

Dann wünscht die Abda eine Präzisierung des Verordnungstextes: Die Formulierungen zum Botendienst sollte in zweierlei Hinsicht überarbeitet werden: Zum einen handele es sich nicht um einen „Zuschlag“ im Sinne der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV), der Bestandteil des eigentlichen Arzneimittelabgabepreises wäre.

Dies würde den Apothekenabgabepreis als Anknüpfungspunkt für weitere Regelungen des Sozialgesetzbuch (SGB V) ungewollt ändern – zum Beispiel für Zuzahlung und Abschläge, und „wäre auch abrechnungstechnisch kaum abbildbar“, merkt die Abda an. Vielmehr handele es sich um einen Zusatzbetrag – ähnlich den Beträgen für Betäubungsmittel („Dokumentationsgebühr“). Zum anderen fehle noch eine Regelung zur Kostenübernahme durch die Krankenkassen.

Daher schlägt die Abda folgende Änderung vor. „Apotheken können bei der Abgabe von Arzneimitteln im Wege des Botendienstes je Lieferort einen zusätzlichen Betrag von einmalig 5,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer berechnen. Die gesetzlichen Krankenkassen tragen diese Kosten für ihre Versicherten.“ Das Nähere sollen der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband regeln.

Die Abda begrüßt zudem die Lockerung der Abgaberegeln für Arzneimittel und BtM. Soweit für Abgebenden und Erwerber die umfassenden Vorschriften der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung zur Anwendung kommen sollen, bedarf es aus Sicht der Abda aber nicht mehr der Dokumentation der Chargenbezeichnung: „Wir regen daher an, die apothekenrechtliche Dokumentationspflicht für diesen Fall auszusetzen.“

„Die Apotheken stehen im Kampf gegen das Coronavirus mit an der Front und können jetzt effektiver handeln. Die Regelungen entsprechen weitestgehend unseren Vorschlägen für die Absicherung der Versorgung. Das ist gut“, hatte Abda-Präsident Friedemann Schmidt bereits gestern den Verordnungsentwurf des BMG kommentiert: „Die neue Verordnung erlaubt es, die Zahl der Patientenkontakte in der Apotheke zu verringern und Risikogruppen zu schützen. Die zusätzlichen Spielräume bei der Arzneimittelabgabe verhindern, dass Patienten bei einem Lieferengpass nochmal in die Apotheke kommen müssen, und die aufsuchende Betreuung über den Botendienst hilft gerade besonders gefährdeten älteren Menschen und chronisch Kranken, Wege und Infektionsrisiken zu vermeiden.“