Honorar für Impfstoffe

Abda fordert 18,08 Euro netto je Vial – plus Nachzahlung APOTHEKE ADHOC, 26.05.2021 10:06 Uhr

Massiver Mehraufwand: Die Abda fordert 18,08 Euro je Vial – und einen Nachschlag. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

6,58 Euro je Vial sind angesichts des Aufwands in den Apotheken für die Auslieferung der Corona-Impfstoffe an die Arztpraxen zu wenig. Die Abda hat errechnet, dass eine Vergütung von „mehr als 18,08 Euro netto“ erforderlich wäre – und fordert nicht nur eine Anpassung, sondern auch einen Ausgleich. Mit den Staffelpreisen bei der Belieferung an Betriebsärzt:innen ist die Abda aber zufrieden.

Die Abda hat dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) eine Aufstellung des tatsächlichen Aufwandes der Apotheken übermittelt. Rund 100 Apotheken hatten genaue Protokolle geführt – die Ergebnisse wollte die Abda auf Nachfrage nicht verraten. Laut Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung (Coronavirus-ImpfVO) ergibt sich aber ein Aufwand pro Vial von mehr als 18,08 Euro netto. „Wir fordern eine dementsprechende Anpassung der Höhe der Vergütung und einen Ausgleich der Unterdeckung aus der Vergangenheit.“

Einverstanden ist die Abda dagegen im Grundsatz mit dem gestaffelten Honorar bei der Belieferung von Betriebsärztinnen: „Mit Blick auf die Besonderheiten der Versorgung von Betriebsärzten vollziehen wir auch die Sinnhaftigkeit einer Staffelung der Apothekenvergütung pro Durchstechflasche in Abhängigkeit von der Zahl der zusammen abgegebenen Durchstechflaschen dem Grundsatz nach.“ Allerdings sei die genannte Anpassung der Vergütungshöhe erforderlich; derzeit vorgesehen sind 6,58 Euro netto für die monatliche Abgabe der ersten 100 Durchstechflaschen, 4,28 Euro für die nächsten 50 Vials und 2,19 Euro ab der 151. Durchstechflasche.

Außerdem rege man an, die Staffelung zu modifizieren: „Der Aufwand für die Apotheke ist abhängig von der arztbezogenen Bestellung beziehungsweise Auslieferung und steht damit in direkter Korrelation mit dieser. Es ist danach klarzustellen, dass die mengenbezogene Staffelung jeweils pro beliefertem Betriebsarzt zu berechnen ist.“

Generell begrüße man die Erweiterung der Nationalen Impfkampagne auch auf Privat- und Betriebsärzte. „Ebenfalls begrüßen wir es, dass die Versorgung dieser Berufsgruppen mit Covid-19-Impfstoffen auf dem bewährten Weg über pharmazeutischen Großhandel und öffentliche Apotheke vorgesehen ist. Dies gilt ungeachtet der erheblichen zeitlichen und organisatorischen Belastungen, die damit für die öffentlichen Apotheken verbunden ist“, so die Abda.

Die Einbindung der Apotheken in die Ausstellung digitaler Impfzertifikate begrüßt die Abda ebenfalls. Da Apotheken allerdings auch berechtigt sein sollten, Eintragungen in den herkömmlichen Impfausweis aus Papier vorzunehmen, sollte auch für diesen Sachverhalt eine Vergütung vorgesehen werden. Generell sollte das Honorare für die Ausstellung der Impfzertifikate wie die Vergütung für die Impfstoffabgabe und die Großhandelsvergütung einheitlich als Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer ausgewiesen werden.

Kopfzerbrechen macht der Abda noch die Abrechnung: „Soweit vorgesehen ist, dass die Apotheken bei der Abrechnung die 15-stellige EFN-Nummer des Betriebsarztes pro Bestellung erfassen und angeben müssen, ist diese Vorgehensweise für die Apotheken aufgrund des Aufwands der Rechenzentren mit erheblichen Kosten verbunden.“ Die Prozesse in den Rechenzentren sehen laut Abda die Verarbeitung einer EFN-Nummer nicht vor. „Um diese überhaupt verarbeiten zu können, müssten aufwendige Software-Anpassungen in allen Rechenzentren vorgenommen werden. Hinzukommt, dass diese Nummern manuell erfasst werden müssten. Diese Kosten sind nicht in den Abrechnungsgebühren enthalten und werden den Apotheken in Rechnung gestellt werden. Der Anpassungsaufwand in den Rechenzentren kann darüber hinaus auch zu einer zeitlichen Verzögerung der Umsetzung führen.“

Die Abda schlägt deshalb vor, die Vorgabe zu streichen und zu ersetzen: „Wir regen an, dass über zwei Pseudonummern – analog den Feldern Institutionskennzeichen und LANR – gekennzeichnet wird, dass die Belieferung an einen Betriebsarzt erfolgte. Diese Nummer wird bei der Verarbeitung in den Rechenzentren mit den bestehenden Prozessen erkannt und erfasst. Damit ist eine nachgelagerte Auswertung (z.B. Abgabe Impfdosen über Betriebsärzte) oder auch eine getrennte Rechnungslegung gegenüber dem BAS jederzeit möglich.“