Apotheke vs. BfArM

2024 Euro für einen Kontrollbesuch

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Berlin -

Die früher benötigte Ausnahmeerlaubnis für den Handel mit Medizinal-Cannabis hatte der Apotheker aufgegeben. Doch für die letzte Überwachung vor Ort hatte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ihm noch eine saftige Rechnung über 2024 Euro ausgestellt. Weil er das für völlig unangemessen hielt, klagte er gegen den Bescheid – mit Erfolg: Das Verwaltungsgericht Köln wies das BfArM in die Schranken.

Das BfArM hatte der Apotheke im Mai 2015 die Erlaubnis zum Handel mit BtM erteilt. Im September 2016 wurde eine Vor-Ort-Kontrolle zur Überwachung des davon betroffenen Betäubungsmittelverkehrs durchgeführt. Dazu kamen zwei Mitarbeiterinnen des BfArM, der Termin dauerte 50 Minuten. Im Rahmen der Besichtigung verzichtete der Apotheker auf Erlaubnis.

Das BfArM veranschlagte für die Kontrolle eine Gebühr von 2024 Euro, der Apotheker widersprach. Die angebliche Vor- und Nachbereitungszeit von circa 9,5 Stunden fand er ebenso wenig nachvollziehbar wie die pauschalen Reisekosten. Und da er von der Erlaubnis in den vergangenen Jahren ohnehin keinen Gebrauch gemacht habe, beantragte er, ihm die Gebühr vollständig oder zumindest teilweise zu erlassen. Der wirtschaftliche Nutzen für ihn sei gleich Null gewesen.

Das BfArM reduzierte die Gebühren tatsächlich – von 2024 auf 1972 Euro – und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Der Verwaltungsaufwand für die Besichtigung wurde im Bescheid aufgeschlüsselt: So wurden dem Apotheker von den Dienstreisekosten in Höhe von knapp 3000 Euro 968,13 Euro in Rechnung gestellt, die Vor-Ort-Besichtigung wurde mit 172,64 Euro veranschlagt. Bei Letzterem ist der BfArM-spezifische Stundensatz von 104 Euro ausschlaggebend, genau wie beim Posten „Fachliche Vorbereitung“, der mit 494 Euro zu Buche schlägt, die Nachbereitung mit 390 Euro. Bei der Überprüfung ist aber doch ein kleiner Fehler beim Übertrag der Vorbereitungszeit aufgefallen. Daher sei der Aufwand um 52 Euro zu reduzieren.

Der Aufwand wurde laut BfArM zurecht angesetzt. Schließlich seien vorab Unterlagen gesichtet und aktualisiert worden, ein Abfragekatalog erstellt und Datenbankeinträge abgeglichen. Auch seien Meldungen und Abgabebelege überprüft worden und die Ergebnisse ausgewertet sowie die Niederschrift erstellt worden. Eine Ermäßigung der Gebühr scheide aus, da diese nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen für den Kläger stehe. Die festgesetzte Gebühr entspreche den für die Besichtigung entstandenen Kosten.

Im August 2017 reichte der Apotheker Klage ein. Aus seiner Sicht war der angeblich so hohe Arbeitsaufwand nicht nachzuvollziehen. So seien gar keine Abgabebelege vorhanden gewesen, die hätten überprüft werden müssen. Zudem müsse die Gebühr dem wirtschaftlichen Nutzen für den Apotheker gegenübergestellt werden. Schon bei der Erteilung der Erlaubnis sei die Gebühr reduziert worden, da die zu erwartenden Gewinne vergleichsweise gering sein sollten. Nun dränge sich eine Ermäßigung der Gebühr auf, da der Kläger von der Erlaubnis gar keinen Gebrauch und keinen Umsatz aufgrund der Erlaubnis gemacht habe. Letzteres bestritt das BfArM in seiner Klageerwiderung: Von Mai 2015 bis September 2016 seien insgesamt 875 Bewegungen mit Betäubungsmitteln verzeichnet gewesen.

Das Verwaltungsgericht entschied zu Gunsten des Apothekers und senkte die Verwaltungsgebühren von über 2000 auf 200 Euro. Entsprechend muss der Pharmazeut ein Zehntel der Gerichtskosten tragen. Grundlage für die Berechnung sind das Betäubungsmittelgesetz und die Betäubungsmittel-Kostenverordnung (BtMKostV). Hier ist eine Rahmengebühr zwischen 200 und 4000 Euro vorgesehen, je nach Verwaltungsaufwand im Einzelfall und wirtschaftlichem Wert für den Gebührenschuldner.

Das BfArM habe zwar den Aufwand für die Vor- und Nachbereitung dokumentiert und nachvollziehbar erläutert. Die „notwendigen und zum Teil zahlreichen und komplexen Arbeitsschritte, die zu der Überprüfung gehörten“ seien nachvollziehbar erläutert und gerechtfertigt. Die Höhe der Verwaltungsgebühr liege im Ermessen der Behörde. Das Gericht habe nur zu prüfen, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt wurde, dem Zweck der Ermächtigung entsprechend und ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet wurden. Sobald mehr als die Mindestgebühr festgesetzt wird, muss die Behörde dies begründen, der Gebührenrahmen unterscheidet dann einfache, mittlere oder aufwändige Fälle.

Selbst im Widerspruchbescheid werde das BfArM diesen Anforderungen nicht gerecht, heißt es im Beschluss. Die Behörde habe die Gebühr ausschließlich nach dem konkret ermittelten Stundenaufwand berechnet „und damit eine Rahmengebühr wie eine Zeitgebühr behandelt“. Ziel des BfArM sei es gewesen, eine Kostendeckung zu erreichen. Die festgesetzte Gebühr sei daher rechtswidrig, soweit sie über die Mindestgebühr von 200 Euro hinausgehe.

Das BfArM könnte laut Gericht die Gebühren zwar neu festsetzen. „Zur Vermeidung weiterer rechtlicher Auseinandersetzungen“ weist das Gericht aber darauf hin, dass der wirtschaftliche Nutzen bereits bei der Erteilung der Erlaubnis zu einer erheblichen Ermäßigung führte. Das Urteil des VG Köln ist mittlerweile rechtskräftig.

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