Die Widerstandsfähigkeit von Sars-CoV-2 auf Oberflächen ohne Wirt zu überleben, die sogenannte Tenazität, ist aktuell nicht sicher bekannt. Bei anderen human-pathogenen Coronaviren weiß man, dass die Überlebenszeit auf Oberflächen wie Metall, Glas oder Plastik stark von den äußeren Bedingungen wie Temperatur und Luftfeuchtigkeit abhängt. Während HCoV-229E auf Plastik bereits nach 72 Stunden seine Infektiösität verliert, bleibt SARS-CoV-1 bis zu sechs Tage infektiös. Da SARS-CoV-2 starke strukturelle Ähnlichkeiten zu SARS-CoV-1 hat, sind ähnlich lange „Überlebenszeiten“ zu erwarten.
Da Desinfektionsmittel wie Sterillium oder Desderman aktuell nicht mehr lieferfähig sind, wurde die Biozidverordnung vorrübergehend gelockert. Was genau Apotheken herstellen dürfen, ist explizit geregelt und auf die die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen Formulierung beschränkt.
Es ergibt sich ein 80-prozentiges Desinfektionsmittel für intakte Haut. Ethanol-Wasser-Gemische fallen zwar in die zulassungsfreie Kategorie, die Herstellung muss jedoch der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) gemeldet werden. Die vorrübergehende Lockerung der Biozidverordnung bezieht sich auf 2-Propanol-Wasser-Gemische, diese können bis zum 31. August ohne Meldung hergestellt werden.
Die Rezepturen sind antibakteriell und viruzid – der Corona-Virus wird zuverlässig abgetötet. Die Formulierungen enthalten neben der desinfizierenden Komponente auch Glycerol und Wasserstoffperoxid. Für die Rezeptur bietet das einen klaren Vorteil: Durch die Zugabe der beiden Stoffe wird die Lösung sporenfrei – die Filtration durch einen Membranfilter der Porenweite 0,2 μm kann entfallen.
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