Cannabinoide

CBD: „Die Rechtslage ist sicher“

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Düsseldorf -

Novel Food oder Betäubungsmittel? Beim Thema Cannabis und CBD herrschen jedoch Unsicherheiten und Irrungen über die Rechtslage. Dabei ist die Rechtslage klar, sagt Rechtsanwalt Hermes Piper.

Hanf ist eine der ältesten Zier- und Nutzpflanzen. Enthalten sind mehr als 100 Cannabinoide, die bekanntesten sind Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD). Letzteres besitzt keine psychoaktive Wirkung, denn CBD bindet nur mit geringer Rezeptoraktivität an die endogenen Cannabinoidrezeptoren CB1 und CB2. CBD wird aus den Blüten der weiblichen Cannabispflanze gewonnen. CBD-haltige Produkte, die nicht als Arzneimittel eingestuft sind, dürfen nicht aus Medizinalhanf, sondern aus Nutzhanf gewonnen werden.

Die Einsatzbereiche von CBD sind vielfältig. Die Substanz entfaltet ihre Wirkung über das Endocannabinoidsystem, das beispielsweise an der Schmerzverarbeitung beteiligt ist. Auf dem Markt sind zahlreiche als Lebensmittel oder Kosmetikum eingestufte Präparate. Aber ist dies zulässig?

Die Antwort ist ja, so Piper und liefert die Begründung. Nahrungsergänzungsmittel, deren Ursprung im Nutzhanf liegt, sind keine Arzneimittel. Außerdem muss der THC-Gehalt geringer als 0,2 Prozent sein, was für Nutzhanf zutrifft. Auch die Novel-Food-Verordnung aus dem Jahr 1997 greift laut Piper nicht. Denn: CBD-Produkte unterstehen nur dann der Novel-Food-Verordnung, wenn sie durch nicht herkömmliche Extraktionsmethoden gewonnen werden. Außerdem stand Hanf schon vor Inkrafttreten der Novel-Food-Verordnung auf dem Speiseplan. Aus dem Jahr 1475 ist eine Rezeptur zur Herstellung eines Cannabisextraktes bekannt. Schon damals wurde die Pflanze zerkleinert, in Öl gegeben und dieses erhitzt.

Nahrungsergänzungsmittel mit CBD müssen jedoch weitere Voraussetzungen erfüllen. So müssen Blüten verarbeitet werden und dürfen nicht als Rohware in Umlauf gebracht werden. Verarbeitet fällt Nutzhanf nicht unter das Betäubungsmittelgesetz. Zudem dürfen nur natürliche Extrakte verwendet und CBD nicht extern zugeführt werden.

Das Bundesinstitut für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) sieht die Sache anders.„Dem BVL ist derzeit keine Fallgestaltung bekannt, wonach Cannabidiol (CBD) in Lebensmitteln, also auch in Nahrungsergänzungsmitteln, verkehrsfähig wäre. Aus Sicht des BVL muss für CBD-haltige Erzeugnisse vor dem Inverkehrbringen entweder ein Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels oder ein Antrag auf Zulassung eines neuartigen Lebensmittels gestellt werden. Im Rahmen dieser Verfahren ist die Sicherheit des Erzeugnisses vom Antragsteller zu belegen“, schreibt das BVL. Allerdings sind aus Cannabissamen hergestellte Lebensmittel wie Hanfsamen-Salatöl, Bier oder Schokoladen nicht dem BtMG zuzurechnen.

Außerdem falle CBD aus Sicht des BVL unter die Novel-Food-Verordnung. „Für die Einzelsubstanz CBD wurde bisher kein nennenswerter Verzehr vor dem 15. Mai 1997 belegt. Sie wird daher im Novel-Food-Katalog der EU-Kommission unter dem Eintrag Cannabinoids als neuartig beurteilt und bedarf somit einer Zulassung nach der Novel-Food-Verordnung. Da eine Zulassung von CBD als neuartiges Lebensmittel bisher nicht erfolgt ist, sind derartige Erzeugnisse bislang nicht verkehrsfähig.“ Hanfextrakte seien als neuartig einzustufen, wenn sie Cannabinoide enthalten.

Beim Wort Cannabis denken die meisten nur in eine Richtung. „Es ist eine Ideologie, dabei zählen Fakten“, so Piper. „Cannabis ist mehr als THC.“

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