Nur Eintrag 2/2

Wie trägt man Impfungen für Genesene ein? APOTHEKE ADHOC, 16.06.2021 10:24 Uhr

Bislang liegt kein Prozess für die Eintragung von Einmalimpfungen von Genesenen vor. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Menschen, die eine Corona-Infektion durchgemacht haben, werden nur einmalig geimpft. Sie gelten dann als immunisiert. Doch wie trägt die Apotheke diese einmalige Impfung korrekt ins System ein? Reicht die Ausstellung eines 2/2-Zertifikats?

Abgesehen von dem Vakzin von Janssen braucht es bei allen bisher in Deutschland zugelassenen Impfstoffen zwei Dosen, um den vollen Impfschutz zu erhalten. Die Apotheke generiert bei durchgeimpften Personen somit zunächst einen QR-Code für die erste Impfung (1/2) und danach einen QR-Code für die zweite Impfung (2/2). Auch Mischimpfungen können so erfasst werden, wobei noch unklar ist, warum beim Nachtragen überhaupt 1/2 ausgestellt werden muss. Sind die Daten in die jeweilige App eingespeist, gilt die Person als vollständig geimpft – sofern die Zweitimpfung lange genug zurückliegt.

Doch wie verfährt die Apotheke nun mit Genesenen? Diese können in der Regel nur eine Impfung vorweisen. Theoretisch müsste diese dann als 2/2-Impfung eingetragen werden. Denn erstellt die Apotheke für diese Impfung das Zertifkat 1/2, so ergibt sich in der App kein vollständiger Impfschutz. Das Problem: Es gibt keine Vorgaben, wie mit solchen Fällen umzugehen ist und welche Nachweise für die Infektion zulässig sind. Eine Vorgehensweise zur Kontrolle von positiven PCR-Tests fehlt bislang. Ohnehin kann die Apotheke keine Genesenenzertifikate erstellen oder im Portal eintragen. Die Abda schreibt hierzu: „Diese (die Genesenenzertifikate) können im Übrigen noch nicht ausgestellt werden, da das RKI derzeit erst die technischen Voraussetzungen schafft.“

Bislang mussten Genesene neben dem gelben Impfpass auch den positiven PCR-Test mit sich führen, um sich als vollständig geimpft auszuweisen. Einige Ärzt:innen haben den positiven PCR-Test zusätzlich zu der Einmalimpfung in den WHO-Pass eingetragen – so entfällt zumindest das zusätzliche Vorzeigen des Testergebnisses im Falle einer Kontrolle. In der Corona-Warn-App können Testergebnisse mittlerweile hinterlegt werden. Gekoppelt an den Eintrag der Impfung sind diese Ergebnisse nicht.

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) hat jeder Genesene Anspruch auf ein Genesenenzertifikat. Der Nachweis, dass bereits eine Infektion mit Sars-CoV-2 durchgemacht wurde, wird auf der Grundlage eines Labortests ausgestellt: Konkret verlangt wird eine „Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik)“. Diese muss mindestens 28 Tage zuvor durchgeführt worden sein und darf nicht älter als sechs Monate sein. Die Vergütung beträgt je Erstellung 6 Euro – unter dem Vorbehalt, dass die Ausstellung „unter Einsatz von Systemen erfolgt, die vom Robert Koch-Institut dafür bereitgestellt werden“.