Bestandteil jeder Police sollte sein, dass der Versicherer die Kosten zur Verteidigung, des entstandenen Schadens Dritter und etwaiger Folgekosten erstattet sowie Versicherungsschutz bei Schäden durch Übertragung von Malware gewährt. Eine Kostenübernahme sollte es für die Prävention sowie Schadenfeststellung, -beseitigung und -minderung geben. Und auch externe Vertreter sollten grundsätzlich mitversichert sein – auch ohne Anmeldung und Namensnennung.
Wichtig zu klären ist auch, was der Versicherer als „Computersystem“ definiert: Mögliche Fallstricke sind hier geleaste Geräte wie ein NIR-Spektrometer, das Kassensystem oder die Apotheken-Software. Auch die Kosten für aus Telefonhacking entstandenen Schaden sollte die Versicherung vertragsgemäß übernehmen, und zwar ausdrücklich auch für Smartphones, Tablets und ähnliche Geräte.
Der Apotheker muss die Datenrechtsverletzung erkennen, den zuständigen Behörden melden und gegebenenfalls einen IT-Forensiker einschalten, der sich auf Spurensuche im System begibt, um die Schwachstelle zu finden und womöglich Daten rettet und Schaden abwenden kann. Im Idealfall zahlt die Versicherung die Rechnungen der Dienstleister nebst sonstiger in der Apotheke angefallener Kosten wie Überstunden, Ersatz von IT-Geräten oder die Betriebsunterbrechung.
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