Ärzte klagen gegen Absonderung

Urteil: Impfung schützt vor Quarantäne nicht

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Berlin -

Wer mit einem Corona-Infizierten einen direkten Kontakt hatte, muss für 14 Tage in Quarantäne. Daran ändert laut einem Urteil auch die bereits verabreichte Impfung vorerst nichts.

Ein Ehepaar aus der Vorderpfalz war bereits im Januar und Februar mit dem Impfstoff Cormirnaty von Biontech/Pfizer geimpft worden. Beide sind Ärzte und betreiben eine allgemeinmedizinische Gemeinschaftspraxis; daher gehörten sie zur priorisierten Gruppe. Anfang März wurde ihre Tochter positiv auf Sars-CoV-2 getestet – unmittelbar nach dem Ergebnis des PCR-Tests isolierte sie sich. Sie lebt seither alleine in der oberen Etage des elterlichen Hauses, das über ein eigenes Badezimmer verfügt.

Der Rhein-Pfalz-Kreis schickte auch die Eltern als Kontaktpersonen für den gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum in Quarantäne. Diese wehren sich gegen die Anordnung: Nicht nur seien sie bereits gegen das Virus geimpft; vielmehr seien sowohl ein PCR-Test als auch zwei Schnelltests negativ ausgefallen. Sie könnten daher nicht als Ansteckungsverdächtigte im Sinne von § 2 Nr. 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) angesehen werden.

Als geimpfte Personen könnten sie Krankheitserreger nicht mehr aufnehmen und insbesondere nicht mehr übertragen. Insofern sei Bezug zu nehmen auf eine Studie vom Institute of Technology in Haifa, mit der festgestellt worden sei, dass eine Coronaimpfung nicht nur vor der Krankheit Covid-19 schütze, sondern Geimpfte im Falle einer Infektion auch nicht ansteckend seien.

Das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße lehnte den Eilantrag trotzdem ab. So sei nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden, dass ein Anspruch auf Verkürzung der Absonderungszeit bestehe. Als Personen aus demselben Haushalt zählten sie zu den Kontaktpersonen der Kategorie 1; für solche gehe das Robert-Koch-Institut (RKI) von einem höheren Infektionsrisiko aus.

Die Einordnung als Ansteckungsverdächtige entfalle nicht dadurch, dass sie bereits geimpft worden seien. Bisher lägen keine ausreichenden Belege dafür vor, dass Personen mit vollständigem Impfschutz nicht infektiös erkrankten. Deshalb habe die Politik bis jetzt davon abgesehen, Sonderregelungen für Geimpfte vorzusehen. Kontaktpersonen der Kategorie 1 zählten daher trotz Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty zumindest vorerst weiter zu den Ansteckungsverdächtigen nach IfSG.

Auch die drei negativen Tests änderten daran nichts, da sich das RKI nach gegenwärtigem Erkenntnisstand dagegen ausspreche, die empfohlene 14-tägige häusliche Absonderung aufgrund der beobachteten Zunahme der besorgniserregenden Sars-CoV-2-Varianten und mangels derzeit fehlender Daten durch einen negativen Test zu verkürzen. Dies gelte unabhängig vom Vorliegen eines Hinweises auf oder dem Nachweis von besorgniserregenden Varianten im konkreten Einzelfall.

Auch sei nicht zu beanstanden, dass der Kreis die beiden Mediziner nicht zum medizinischen Schlüsselpersonen gezählt habe: Auf ihrer eigenen Internetseite gäben sie nämlich für die Zeit der Schließung der Praxis selbst neun Vertretungsärzte in der näheren Umgebung an, sodass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass die ärztliche Versorgung der Bevölkerung vor Ort nicht sichergestellt sein könnte.

 

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