Patentstreit

Uni gewinnt gegen Pharmafirma dpa, 21.08.2020 14:54 Uhr

Die Uni Heidelberg und das DKFZ müssen ein Patent nicht mit einer US-Firma teilen. Foto: DKFZ/ Tobias Schwerdt
Berlin - 

Die US-Firma Molecular Insight Pharmaceuticals hat im Rechtsstreit um Patente mit der Universität Heidelberg eine Niederlage erlitten. Das Landgericht Mannheim wies die Klage des Unternehmens ab, die Anteile an Patenten der Universität und dem Deutschen Krebsforschungszentrum (DKFZ) für einen Wirkstoff eingefordert hatte.

Nach Angaben des Gerichts vom Freitag konnte das Unternehmen aber nicht hinreichend beweisen, dass die Substanz zur Diagnose und Therapie von Prostatakrebs seine Erfindung sei. Die Beklagten hatten ins Feld geführt, eine DKFZ-Mitarbeiterin habe die Substanz ohne Rückgriff auf Vorarbeiten der Klägerin erfunden. Es handele sich um eine Doppelerfindung. Dies konnte die Firma aus Sicht der 2. Zivilkammer nicht widerlegen.

Hochschule und DKFZ hatten Patentanmeldungen für die Substanz an mehreren Patentämtern eingereicht. Mit den angemeldeten Patenten soll eine chemische Substanz geschützt werden, die bei der Diagnose und Therapie von Prostatakrebs zum Einsatz kommt (sogenannte PSMA-Verbindung).

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die nächste Instanz wäre das Oberlandesgericht Karlsruhe. Der Vorsitzende Richter wies darauf hin, dass nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Klägerin beweisen müsse, dass die Beklagte die Erfindung nicht selbst, sondern aufgrund der Vorarbeiten der Klägerin gemacht habe. Die Klägerin habe daher nachzuweisen, dass die Mitarbeiterin des DKFZ zum Zeitpunkt ihrer Erfindung die Vorarbeiten der Klägerin bereits gekannt habe. Diese Frage habe aufgrund der der Kammer zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht abschließend geklärt werden können; die Kammer habe sich daher die für ein Obsiegen der Klägerin erforderliche Überzeugung nicht verschaffen können. Da die Klägerin für den Nachweis der von ihr behaupteten Kenntnis die Beweislast trage, verbleibe das Risiko des nicht ausreichenden Nachweises bei ihr.