Numerus Clausus

Staatsvertrag für die Zulassung zum Medizinstudium APOTHEKE ADHOC, 14.02.2018 10:58 Uhr

Die Vergabe von Medizin-Studienplätzen muss bis Ende 2019 den grundrechtlichen Anspruch der Studienplatzbewerber auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot garantieren. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - 

Mit einem Staatsvertrag soll bundesweit einheitlich die Zulassung zum Medizinstudium neu geregelt werden. Zwar besteht laut Artikel 30 Grundgesetz die Kulturhoheit der Länder, aber seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 19. Dezember 2017 ist diese Frontlinie aufgebrochen.

Die Karlsruher Richter hatten das Verfahren zur Vergabe von Medizin-Studienplätzen als in Teilen für verfassungswidrig befunden und den Bundesländern ins Aufgabenheft geschrieben, dass sie die Studienplatzvergabe bis Ende 2019 verfassungskonform neu zu regeln hätten. Das wollen die Länder jetzt in der Kultusministerkonferenz mit Hilfe eines Staatsvertrages in die Wege leiten. In dem Urteil hatten die Richter bemängelt, dass die jetzige Studienplatzvergabe den grundrechtlichen Anspruch der Studienplatzbewerber auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot verletzt.

Gleichzeitig stellten sie klar, dass die Vergabe nach den besten Abiturnoten, nach Wartezeit und nach einer Auswahl durch die Universitäten aber mit dem Grundgesetz zu vereinbaren seien. Allerdings müsse es standardisierte und strukturierte Verfahren geben, beim Auswahlverfahren bei den Hochschulen müsse eine Vergleichbarkeit der Abiturnoten über Landesgrenzen hinweg sichergestellt werden. Auf jeden Studienplatz für Humanmedizin in Deutschland kommen aktuell fast fünf Bewerber.

Staatsverträge zwischen den Bundesländern zählen zu den Instrumenten der formellen Kooperation zwischen den Bundesländern, ohne dabei das Prinzip des Föderalismus aufzugeben. Sie sind immer dann sinnvoll, wenn Gesetzgebung und Vollzug von Landesrecht nur sinnvoll erscheint, wenn es in allen 16 Bundesländern so gehandhabt wird. Das ist in Deutschland zum Beispiel der Fall beim Rundfunkstaatsvertrag und beim Lotteriestaatsvertrag.