Gerichtsurteil

Tattoo-Entfernung auf Kassenkosten dpa, 12.07.2017 12:34 Uhr

In Ausnahmefällen müssen die Krankenkassen eine Tattoo-Entfernung bezahlen – so zum Beispiel im Fall einer Zwangsprostituierten. Foto: APOTHEKE ADHOC
Düsseldorf - 

Eine Zwangsprostituierte darf sich auf Kosten der Krankenkasse ein großes Tattoo am Hals entfernen lassen, mit dem ihre Peiniger sie gekennzeichnet hatten. Das hat das Sozialgericht Düsseldorf entschieden und damit die Krankenkasse zur Zahlung der Behandlungskosten verurteilt.

Die 30-Jährige war von zwei Männern zur Prostitution gezwungen worden. Als Zeichen tätowierten sie ihr in großflächigen Buchstaben ihre Initialen in den Hals. Nachdem die Polizei die Frau schließlich aus der Gewalt der Täter befreien konnte, wollte die 30-Jährige das Tattoo entfernen lassen. Doch die Krankenkasse lehnte ab.

Das sahen die Richter laut Gerichts-Mitteilung vom Mittwoch anders. Die Situation der 30-Jährigen sei nicht vergleichbar mit jemandem, der sich ein Tattoo aus freiem Willen stechen lässt und sich später über eine Jugendsünde ärgert. Das Urteil ist rechtskräftig.