Verschreibungspflicht

Tetrazepam homöopathisch? APOTHEKE ADHOC, 08.08.2014 11:40 Uhr

Aussage gegen Aussage: Ein Heilpraktiker muss eine Verurteilung fürchten, weil er eine Tetrazepam-haltige Rezeptur verschrieben hat. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - 

Ein Heilpraktiker muss nun doch eine Verurteilung fürchten, weil er eine Rezeptur mit Tetrazepam verschrieben hatte. Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) hob einen Freispruch des Landgerichts (LG) auf. Zwischen 2007 und 2008 hatte der Angeklagte in sechs Fällen die Mischung mit dem Namen Sedativa Forte verschrieben.

Die vom Apotheker angefertigten Kapseln enthielten neben homöopatischen Bestandteilen auch Tetrazepam und sollten bei Unruhezuständen, Angsterkrankungen und Schlafstörung helfen. Die Patienten hätten von dem verschreibungspflichtigen Zusatz nichts gewusst, heißt es in der OLG-Entscheidung.

Im Juli 2012 hatte das Amtsgericht Aurich den Angeklagten wegen Anstiftung zur Abgabe von Arzneimitteln an Verbraucher ohne ärztliche Verschreibung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung verurteilt. Dagegen hatte der Heilpraktiker Berufung eingelegt; vor einem Jahr war er vom LG freigesprochen.

Der Heilpraktiker hatte behauptet, lediglich eine Beimischung einer 10.000-fach verdünnten, und damit nicht verschreibungspflichtigen Dosis gewünscht zu haben. Laut Apotheker hingegen sollte das Medikament mit etwa 5 mg Tetrazepam versetzt werden, das entspreche einer Konzentration zwischen 0,7 und 1,5 Prozent pro Kapsel.

Das OLG kam zu dem Schluss, bei „Aussage gegen Aussage“ müssten alle Gesichtspunkte umfassend geprüft und gewürdigt werden. Daran habe es gemangelt. Die Sache wird nun erneut vor dem Landgericht verhandelt.