Rückzahlungsvereinbarung

Approbierter kündigt – und muss zahlen

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Berlin -

In Weiterbildungsmaßnahmen von Mitarbeitern zu investieren, ist sinnvoll, aber auch kostspielig. Deshalb versuchen manche Chefs, Angestellte längerfristig an die Apotheke zu binden. Wer vorzeitig kündigt, muss einen Teil des Geldes zurückzahlen. Solche Vereinbarungen müssen aber sorgfältig formuliert werden. Andernfalls bleibt der Apotheker auf den Kosten sitzen.

Für Apothekenberufe gibt es zahlreiche Möglichkeiten der Weiterbildung. Approbierte können sich beispielsweise als Fach-Apotheker für Allgemeinpharmazie, Klinische Pharmazie, Arzneimittelinformation, Pharmazeutische Analytik, Pharmazeutische Technologie, Toxikologie und Ökologie, Öffentliches Gesundheitswesen sowie Klinische Chemie qualifizieren. PTA haben die Möglichkeit, Zusatzbezeichnungen wie Fach-PTA für Dermopharmazie, für Allgemeinpharmazie oder Homöopathie und Naturheilverfahren zu erwerben. Und für PKA werden unter anderem Module zur Fach-PKA für Betriebswirtschaft und Marketing angeboten.

Solche Kurse kosten Zeit und Geld, haben aber eine Menge Vorteile, sowohl für den Apothekeninhaber als auch für die Mitarbeiter. Der Chef bekommt einen besser qualifizierten Mitarbeiter, der ihn nicht nur besser unterstützt, die Kunden besser berät, sondern auch den Umsatz steigert. Der Mitarbeiter verbessert seine Qualifikation und kann mehr Verantwortung übernehmen.

Apothekeninhaber, die solche Weiterbildungen finanziell unterstützen oder gar die gesamten Kosten übernehmen, haben jedoch berechtigte Sorgen, dass die Mitarbeiter nur kurze Zeit nach dem Abschluss der Fortbildung zur Konkurrenz wechseln und dort das neu erworbene Wissen einsetzen. Und so versucht manch ein Chef, Angestellte vertraglich an seine Apotheke zu binden. Kündigt der Mitarbeiter vorzeitig, soll er zumindest die Kosten an den Arbeitgeber zurückzahlen.

Doch solche Rückzahlungsvereinbarungen wasserdicht zu formulieren, ist gar nicht so einfach. Eine beliebte Möglichkeit ist laut Apothekengewerkschaft Adexa, den bestehenden Arbeitsvertrag mit recht allgemeinen Floskeln zu ergänzen: „Die X-Apotheke finanziert Frau / Herrn Y eine Weiterbildung als Z. Im Falle einer Kündigung vor dem 01.01.2020 sind anteilige Kosten zu erstatten“, hieße es dann lapidar. Doch Arbeitsgerichte haben etliche entsprechende Formulierungen einkassiert.

Grundsätzlich gilt: Wird der Arbeitnehmer durch die Vereinbarung unangemessen benachteiligt, ist die Vereinbarung unwirksam. Sollten also bestimmte Kurse nur für einen bestimmten Arbeitgeber von Nutzen sein, aber nicht für die weitere Karriere des Angestellten, sind Forderungen nach Rückzahlung nicht legitim, betont die Adexa. Unter folgenden Voraussetzungen können Apothekenleiter nach Angaben der Gewerkschaft dennoch Teilsummen zurückfordern:

  • Angestellte haben von der Weiterbildung einen geldwerten Vorteil. Das heißt, sie können die Kenntnisse auch für zukünftige Arbeitsstellen verwenden.

  • Schon beim Abschluss der Vertragsklausel informieren Vorgesetzte detailliert, welche Beträge gegebenenfalls auf Angestellte zukommen. Mögliche Kosten müssen „dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren“ liegen (BAG, Az.: 3 AZR 698/10 in Verbindung mit dem Transparenzgebot laut § 307 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

  • Der Vertragszusatz muss mit einer engmaschigen zeitlichen Staffelung verbunden sein. Das heißt, je länger sich ein Mitarbeiter an den Betrieb bindet, desto geringer wird die Rückforderung. Einen Vertrag mit dreijährigen Bindungsdauer und grober, jährlich gestaffelter Minderung der Rückzahlungsverpflichtung bewertete das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz als „unangemessene Benachteiligung“ des Arbeitnehmers.

  • Auch die Bindungsdauer selbst darf nicht unangemessen sein. Hier hat das Bundesarbeitsgericht Regelwerte entwickelt, von denen Ausnahmen im Einzelfall möglich sind. Bei Kursen von bis zu einem Monat ist eine Bindung von maximal sechs Monaten zulässig, bei bis zu zwei Monaten ist es ein Jahr. Nehmen Weiterbildungen drei bis vier Monate in Anspruch, hält das BAG maximal zwei Jahre Bindung für legitim, und bei sechs- bis zwölfmonatigen Trainings sind es maximal drei Jahre. Wer mehr als zwei Jahre die Schulbank drückt, muss seinem Betrieb maximal fünf Jahre treu bleiben.

    Diese Werte gelten dann, wenn ein Mitarbeiter vollständig von der Arbeit in der Apotheke freigestellt wird. Für die „üblichen“ Fort- und Weiterbildungen, die neben der normalen Arbeit laufen, gelten laut Adexa wesentlich kürzere Fristen.

Es genügt allerdings nicht, Rückzahlungsforderungen mit einer Kündigung durch Angestellte zu verbinden. Ist eine Kündigung auf ein vertragswidriges Verhalten vom Arbeitgeber zurückzuführen, wäre es laut BAG dann nicht zulässig, den Arbeitnehmer zur Kasse zu bitten.

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