Bewertungsportal

Ärzte kaufen sich gute Noten

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Berlin -

Jameda hat mehrere Ärzte wegen gekaufter Bewertungen abgemahnt und will weiter gegen Manipulationsvorwürfe vorgehen. Es ist ein weiteres Kapitel in der langen Geschichte der rechtlichen Auseinandersetzungen des Arzt-Bewertungsportals.

Die Jameda-Betreiber können wohl bald auch ein Anwaltsbewertungsportal eröffnen: Wie das Portal heute vermeldet, hat es zum wiederholten Mal rechtliche Schritte gegen Ärzte eingeleitet, die versucht haben, ihre Bewertungen zu manipulieren. Konkret seien mehrere Ärzte abgemahnt worden, weil sie einen Anbieter damit beauftragt hatten, gegen Bezahlung positive Bewertungen auf der Seite zu platzieren. Eine dementsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung sei von allen unterzeichnet worden.

Insgesamt habe es sich um drei Ärzte gehandelt, „aber wir arbeiten mit Hochdruck daran, weitere Ärzte abzumahnen“, so eine Sprecherin des Unternehmens. Den Nutzungsbedingungen des Portals zufolge sind gekaufte Bewertungen strikt untersagt, da sie eine wettbewerbswidrige Einflussnahme auf die Arztwahl darstellen. So hatte Jameda im September 2017 vor dem Landgericht München eine einstweilige Verfügung gegen die Agentur „Five Star Marketing UG“ erwirkt, nachdem diese Bewertungspakete an Ärzte verkauft hatte.

Jede Bewertung werde von einem selbstlernenden Algorithmus anhand von 50 verschiedenen Kriterien geprüft, erklärt die Jameda-Sprecherin. Werden dabei sprachliche oder technische Auffälligkeiten erkannt, folgt eine zweite Prüfstufe mit einem SMS-Verfahren ähnlich der SMS-TAN beim Online-Banking. Gleichzeitig seien bei dem Portal auch 20 Mitarbeiter damit beschäftigt, auffällige Bewertungen manuell zu überprüfen.

Insgesamt ist die juristische Bilanz des Portals eher durchwachsen: Einerseits konnte es sich bereits mehrmals gegen gekaufte Bewertungen erfolgreich zur Wehr setzen, andererseits musste es nach gerichtlichen Anordnungen selbst bereits mehrere negative Bewertungen ganz oder teilweise löschen. So verurteilte das Landgericht München das Portal vor einem Jahr zur Rücknahme einer schlechten Bewertung eines Zahnarztes.

Die Beweislast für negative Schilderungen wie diese liege bei Jameda, urteilte. Kann der geschilderte Sachverhalt nicht nachgewiesen werden, dürfen auch die damit zusammenhängenden Formulierungen und Noten nicht mehr veröffentlicht werden. Bei Nichtlöschung drohte ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.

Das Oberlandesgericht Hamm wiederum entschied im Rechtsstreit zwischen Jameda und einer Zahnärztin, dass die Bewertung selbst nicht gelöscht werden muss, wohl aber Teile davon, die auf nicht belegbaren Tatsachenbehauptungen beruhen. Eine Patientin hatte behauptet, nicht beraten worden zu sein – das konnte die Ärztin mittels Patientenakte widerlegen, sodass Jameda die Aussage löschen musste. Andere Äußerungen zur Qualität der Behandlung wiederum musste die Ärztin akzeptieren, da das Gegenteil nach summarischer Prüfung nicht nachweisbar war.

Die bisher größte Niederlage musste die Burda-Tochter bisher vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einstecken: Im Februar hatte der entschieden, dass Jameda die Daten einer Ärztin vollständig löschen muss. Eine Dermatologin aus Köln Dabei hatte sich von Jamedas Geschäftsmodell ungerecht behandelt gefühlt und sah sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, weil zahlende Ärzte auf den Profilen nicht zahlender Ärzte für sich werben lassen können – zahlenden Ärzte umgekehrt jedoch vor Werbung der Konkurrenz geschützt sind.

Der BGH hatte daraufhin entschieden, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Medizinerin in diesem Fall Vorrang vor dem Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit hat. Dabei gereichte dem Portal zum Nachteil, dass sein Geschäftsmodell Ärzte begünstigt, die für Werbung bezahlen. Denn damit habe die Seite die Neutralität verlassen, die für Bewertungsportale geboten ist, und somit kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Nutzung der Daten der Ärztin. Jameda musste daraufhin seine Nutzungsbedingungen überarbeiten.

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