Impfstoff eingefroren

24.000 Euro: Arzt haftet für defekten Kühlschrank

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Berlin -

Eine Kinderarztpraxis aus Magdeburg muss 24.000 Euro aus eigener Tasche bezahlen, weil durch einen Schaden am Kühlschrank mehrere Imfpstoffe unbrauchbar geworden sind. Laut Sozialgericht Magdeburg tragen Ärzt:innen das Risiko für die Lagerung und Verwendung von im Sprechstundenbedarf bezogenen Impfstoffen.

Im März 2014 stellten die Mitarbeiter in der Praxis fest, dass im Kühlschrank, in dem die Impfstoffe bei einer Temperatur von 2 bis 8 °C aufbewahrt werden sollten, eine Temperatur von -5 °C herrschte. Die Reparatur am Folgetag ergab, dass ein Relais im Regler des Kühlschrankverdichters klemmte, sodass es zu dem Temperaturabfall gekommen war. Die Praxis kam nach Nachfrage bei den Herstellern und bei der Apotheke zu dem Schluss, dass die von der Havarie betroffenen Impfstoffe unbrauchbar geworden waren. Die Apotheke vernichtete die betroffenen Packungen im Gesamtwert von 24.400 Euro.

Die Praxis zeigte den Vorfall bei der Rezeptprüfstelle Duderstadt (RPD) an mit dem Hinweis, dass ein technischer Defekt in dem von ihr genutzten DIN-gerechten Medikamenten- und Impfstoffkühlschrank eine vermutlich mehrstündige Fehlkühlung verursacht habe. Als Ersatz bestellte sie für 37.999 Euro neuen Impfstoff über den Sprechstundenbedarf.

Doch laut AOK Sachsen-Anhalt war sie dazu nicht berechtigt. Weder in der Impf- noch in der Sprechstundenbedarfsvereinbarung sei eine Regelung vorgesehen, die es erlaube, für beschädigten oder vernichteten Sprechstundenbedarf zulasten der Krankenkassen Ersatz zu beschaffen. Ein Ersatz von Sprechstundenbedarf, der nicht im Rahmen der ärztlichen Behandlung verbraucht worden sei, sei ausgeschlossen. Die Kasse kündigte stattdessen ein Prüfverfahren an und forderte von der Praxis Schadensersatz: Denn die Ärzte hätten entschieden, eine größere Anzahl von Impfstoffen in der Praxis zu bevorraten, deshalb treffe sie auch eine erhöhte Verantwortung, diese sorgfältig zu lagern. Gemäß § 280 BGB hafte die Praxis für Schäden am Eigentum der Krankenkassen; für solche Fälle habe sie gemäß § 21 Berufsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Darauf müssten Kassen vertrauen können.

Die Praxis argumentierte, dass die ihr keine Pflichtverletzung durch ein Handeln in Ausübung der ärztlichen Tätigkeit vorgeworfen werden könne und dass deshalb auch nicht ihre Berufshaftpflichtversicherung einspringe. Genauso wenig hätten aber Sachinhalts- und Elektronikversicherung die Kosten übernommen. Die Kasse könne die Erstattung nicht verweigern, selbst wenn es dazu keine entsprechende Regelung in den Vereinbarungen gebe. Anders als durch Ausstellung einer neuen Verordnung habe man die Impfstoffe nicht beschaffen können, um dem Versorgungsauftrag gerecht werden zu können.

Im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nahm die Prüfungsstelle die Praxis über den strittigen Betrag in Regress; im Wesentlichen übernahmen die Prüfer die Argumentation der Kasse. Auch der Beschwerdeausschuss gelangte zu der Auffassung, dass im Fall einer Havarie letztlich der Arzt das Risiko zu tragen habe: Er könne und müsse den möglichen Verlust versichern, wohingegen die Krankenkassen keinen Einfluss auf die Begrenzung eines drohenden Schadens hätten.

Das Sozialgericht wies die Klage gegen die Entscheidung ab: „In diesem besonderen Fall besteht die Unwirtschaftlichkeit darin, dass Impfstoffe, die zum Zwecke der Schutzimpfung der gesetzlich krankenversicherten Patienten von der Klägerin bezogen und von den Krankenkassen bereits bezahlt worden waren, vernichtet worden sind, ohne dass sie zweckentsprechend verbraucht werden konnten.“

Alleine die Praxis trage das unternehmerische Betriebsrisiko, die Kassen hätten keinen Einfluss auf die korrekte Lagerung und bestimmungsgemäße Verwendung der Impfstoffe. „Dies geschieht allein in ihrem Verantwortungsbereich und ihrer Risikosphäre.“ Dabei sei es unerheblich, in wessen Eigentum die Impfstoffe bis zur Verwendung standen und ob sie über den Sprechstundenbedarf bezogen wurden. „Die Krankenkassen hatten keinen Zugriff auf die Impfstoffe, der es rechtfertigen würde, ihnen ein Risiko für die Lagerung und Verwendung zuzuordnen. Ihre Beteiligung an dem Verwurf kommt daher nicht in Betracht.“ Der Regress setze auch kein Verschulden voraus. Auch aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 2018 lasse sich nichts ableiten, da es dabei um eine fehlerbehaftete Impfstofflieferung gegangen war.

Generell müssten Ärzte aber nicht fürchten, wegen Verwürfen belangt zu werden: Einzelne Impfstoffe, die wegen nicht ordnungsgemäßer Handhabung nicht verwendet werden könnten, dürften regelmäßig „im Rahmen einer Prüfung in der noch als wirtschaftlich eingeräumten Verwurfsquote untergehen“. Gleiches gelte für einzelne Vials, die sich etwa wegen entdeckter Haarrisse als unbrauchbar herausstellen, oder für eine Impfdosis, die wegen der kurzfristigen Absage eines Impfwilligen verworfen werden müsse.

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