Teil 1: Blüten

Cannabis - Hürden bei der Taxierung meistern

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Berlin -

Seitdem Cannabis-Rezepturen nach der Anlage 10 der Hilfstaxe berechnet werden müssen, kommt es immer wieder zu Hürden bei der Preisbildung. Staffel- und Einkaufspreise müssen ebenso berücksichtigt werden, wie eine wirtschaftliche Abgabe.

Beliefert werden kann eine Verordnung nur, wenn sie eindeutig ist. Bis auf CBD-Rezepturen werden alle Cannabis-Rezepturen auf einem BtM-Rezept verordnet. Dieses ist sieben Tage gültig und muss für jede Blüte und jeden Extrakt eine Dosierungsangabe enthalten. Pro Rezept darf nur eine Rezeptur verordnet werden.

Darüber hinaus müssen Apotheken die verschriebenen Mengen beachten, denn für THC bestehen Höchstmengen. Bei der Abgabe von Blüten dürfen maximal 100g Cannabis abgegeben werden. Bei Extrakten darf der Grenzwert von 1000 mg THC nicht überschritten werden und bei Dronabinol in Form von Tropfen oder Kapseln ist bei 500 mg Schluss. Bei Fertigarzneimitteln wie Canemes (Nabilon, AOP Orphan) bestehen keine Höchstmengen. Bei Überschreitung der Höchstmenge ist die Kennzeichnung des Rezeptes mit „A“ notwendig.

Bei der Taxierung muss die Apotheke beachten, um welchen Kostenträger es sich handelt. Bei GKV-Patient:innen wird nach Anlage 10 der Hilfstaxe berechnet. Bei Privatpatient:innen, Selbstzahlern oder Berufsgenossenschaften erfolgt die Abrechnung nach §§ 4 und 5 AMPreisV, sprich mit 90- oder 100-prozentigen Zuschlägen.

Berechnung bei Blüten

Für die Berechnung von Cannabisblüten sind verschiedene Preise zu beachten. Zunächst gilt der Festpreis von 9,52 Euro je Gramm Blüte, unabhängig von der Gesamtabgabemenge. Hinzu kommt ein gestaffelter Fixzuschlag. Dieser beträgt bis zur Abgabemenge von 15 Gramm 9,52 Euro (unverarbeitet) oder 8,56 Euro (verarbeitet). Ab 16 Gramm bis 30 Gramm sinkt der Zuschlag auf Euro 3,70 Euro (unverarbeitet und verarbeitet). Über 30 Gramm beträgt dieser Fixzuschlag nur noch 2,60 Euro (unverarbeitet und verarbeitet).

Beispiel: Abgabe 50 Gramm zerkleinerte Blüten:

  1. 50 x 9,52 = 476 Euro
  2. 15 x 9,52 + 15 x 3,70 + 20 x 2,60 Euro = 142,80 + 55,50 + 52 = 250,30 Euro
  3. + Packmittel, 2 Euro (beispielhaft)
    =Nettopreis von 728,30 Euro

Dazu kommen dann noch:
+ 8,35 Festzuschlag
+ Mehrwertsteuer
= Endpreis

Abweichender Preis bei Privatpatient:innen

§4 AMPreisV gibt vor, dass Stoffe in unverändertem Zustand, also auch Cannabisblüten, mittels Apothekeneinkaufspreis + 100 Prozent berechnet werden. Hinzu kommt dann noch die Mehrwertsteuer. Inzwischen gibt es als Serviceangebot bei einzelnen Herstellern von medizinischem Cannabis sogenannte Taxierungsrechner als Hilfestellungen für Apotheken. Ein solcher Rechner zur Vereinfachung der Taxierung und zur Vermeidung von Formfehlern, anwendbar für Cannabisblüten, Cannabisextrakte und Dronabinol, findet sich beispielsweise auf der Webseite der Firma Tilray.

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