Zuzahlungsquittungen

DocMorris muss Bonus umstellen Alexander Müller, 31.03.2017 15:29 Uhr

Berlin - 

DocMorris darf seit dem EuGH-Urteil ungehindert Rx-Boni gewähren. Dagegen kann auch das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) nichts machen. Allerdings darf die niederländische Versandapotheke bei der Verrechnung der Boni mit der gesetzlichen Zuzahlung nicht tricksen. Denn ansonsten könnten die Krankenkassen und das Finanzamt zu kurz kommen, so die jetzt vorliegende Begründung des Urteils vom 23. März.

Eine Kundin von DocMorris hätte eigentlich 5,71 Euro Zuzahlung leisten müssen. Dieser Betrag stand auch auf der Zuzahlungsquittung, die zur Vorlage an die Krankenkasse mitgeschickt wurde. Vom Kundenkonto der Frau wurden tatsächlich jedoch nur die Hälfte des Betrags abgebucht.

Ein deutscher Versandapotheker klagte gegen diese Form der Bonifizierung und bekamt zunächst vor dem Landgericht Ravensburg recht. Für Kunden könnten sich finanzielle Vorteile ergeben, weil sie die Belastungsgrenze von 2 Prozent ihres Bruttoeinkommens schneller erreichen könnten. Außerdem könne mit nicht gezahlten Beträgen die Einkommenssteuer verringert werden, stellte schon das LG im vergangenen Jahr in erster Instanz fest.

Das OLG bestätigte diese Entscheidung. Die Boni-Freigabe des EuGH sei hier nicht entscheidungsrelevant gewesen. Es gehe vielmehr um die „Ausstellung von Quittungen zur Vorlage bei der gesetzlichen Krankenkasse über eine Zuzahlung, die die Kunden nicht geleistet haben“. Das Bonusmodell der Zur Rose-Tochter verstößt demnach gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Die ausgestellte Zuzahlungsquittung begründe „die Gefahr einer missverständlichen Betrachtung der Quittung durch die Sozialbehörden und Finanzämter“.

DocMorris hatte vor Gericht noch vorgetragen, es handele sich um die Verrechnung einer Gutschrift mit einem „unabhängigen Bonus bei Gelegenheit des Erwerbs verschreibungspflichtiger Arzneimittel“. Doch darauf fielen die Richter nicht rein: Der Zusammenhang zwischen Zuzahlung und Bonus werde von DocMorris sogar selbst hergestellt. In einer Werbung hieß es: „Rezeptbonus in Höhe der halben gesetzlichen Zuzahlung.“

Die Richter folgten DocMorris auch nicht in der Auffassung, dass es gleichgültig ist, ob der Versicherte die Zuzahlung zahlt oder die Versandapotheke. Denn dies habe Auswirkung auf die Frage, ob Belastungsgrenze schon überschritten sei. Sozialrechtlich entscheidend seien die Aufwendungen des Versicherten. „Sind sie tatsächlich nicht angefallen, ist die Befreiung von der Zuzahlungspflicht ungerechtfertigt, weil damit das Solidarprinzip durchbrochen wird“, so die Richter.

Auch gegenüber dem Finanzamt könnten die DocMorris-Quittungen bei der Einkommenssteuer missbräuchlich eingesetzt werden, so das OLG. Die Belastungsgrenze liege je nach Einkommen bei 1 bis 7 Prozent der Einkünfte. „Werden Krankheitskosten jedoch von Dritten übernommen, so bewirkt dies eine Minderung der Belastung des Steuerpflichtigen“, heißt es in der Urteilsbegründung.

Einen Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit sah das OLG ebenfalls nicht: „Dem Kunden ist es unbenommen, seine Heilmittel bei der Beklagten zu beziehen. Die Erteilung missverständlicher Quittungen ist von der Warenverkehrsfreiheit hingegen nicht geschützt.“ Es gebe keinen nachvollziehbaren Grund, Quittungen in der vorliegenden Form zu erteilen.

Das OLG hat keine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Dagegen kann DocMorris noch Beschwerde in Karlsruhe einlegen. Ansonsten wird das Urteil rechtskräftig.

Die Bonusgewährung von DocMorris insgesamt ist damit aber nicht in Gefahr. Die niederländische Versandapotheke kann einfach ihre Verrechnung umstellen. Andere Versender stellen beispielsweise eine Gutschrift für spätere OTC-Käufe aus. Das ist für die Kunden zwar etwas weniger attraktiv, dafür aber legal. Das LG Köln hat DocMorris derweil von früheren Ordnungsgeldbeschlüssen wegen der Boni-Gewährung befreit. Nach dem EuGH-Urteil sei die früher ausgesprochene einstweilige Verfügung nicht mehr haltbar.

Eine Kundin von DocMorris hätte eigentlich 5,71 Euro Zuzahlung leisten müssen. Dieser Betrag stand auch auf der Zuzahlungsquittung, die zur Vorlage an die Krankenkasse mitgeschickt wurde. Vom Kundenkonto der Frau wurden tatsächlich jedoch nur die Hälfte des Betrags abgebucht.

Ein deutscher Versandapotheker klagte gegen diese Form der Bonifizierung und bekamt zunächst vor dem Landgericht Ravensburg recht. Für Kunden könnten sich finanzielle Vorteile ergeben, weil sie die Belastungsgrenze von 2 Prozent ihres Bruttoeinkommens schneller erreichen könnten. Außerdem könne mit nicht gezahlten Beträgen die Einkommenssteuer verringert werden, stellte schon das LG im vergangenen Jahr in erster Instanz fest.

Das OLG bestätigte diese Entscheidung. Die Boni-Freigabe des EuGH sei hier nicht entscheidungsrelevant gewesen. Es gehe vielmehr um die „Ausstellung von Quittungen zur Vorlage bei der gesetzlichen Krankenkasse über eine Zuzahlung, die die Kunden nicht geleistet haben“. Das Bonusmodell der Zur Rose-Tochter verstößt demnach gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Die ausgestellte Zuzahlungsquittung begründe „die Gefahr einer missverständlichen Betrachtung der Quittung durch die Sozialbehörden und Finanzämter.“

DocMorris hatte vor Gericht noch vorgetragen, es handele sich um die Verrechnung einer Gutschrift mit einem „unabhängigen Bonus bei Gelegenheit des Erwerbs verschreibungspflichtiger Arzneimittel“. Doch darauf fielen die Richter nicht rein: Der Zusammenhang zwischen Zuzahlung und Bonus werde von DocMorris sogar selbst hergestellt. In einer Werbung hieß es: „Rezeptbonus in Höhe der halben gesetzlichen Zuzahlung.“

Die Richter folgten DocMorris auch nicht in der Auffassung, dass es gleichgültig ist, ob der Versicherte die Zuzahlung zahlt oder die Versandapotheke. Denn dies habe Auswirkung auf die Frage, ob Belastungsgrenze schon überschritten sei. Sozialrechtlich entscheidend seien die Aufwendungen des Versicherten. „Sind sie tatsächlich nicht angefallen, ist die Befreiung von der Zuzahlungspflicht ungerechtfertigt, weil damit das Solidarprinzip durchbrochen wird“, so die Richter.

Auch gegenüber dem Finanzamt könnten die DocMorris-Quittungen bei der Einkommenssteuer missbräuchlich eingesetzt werden, so das OLG Stuttgart. Die Belastungsgrenze liege je nach Einkommen bei 1 bis 7 Prozent der Einkünfte. „Werden Krankheitskoten jedoch von Dritten übernommen, so bewirkt dies eine Minderung der Belastung des Steuerpflichtigen“, heißt es in der Urteilsbegründung.

Einen Eingriff in die Warenverkehrsheit sah das OLG ebenfalls nicht: „Dem Kunden ist es unbenommen, seine Heilmittel bei der Beklagten zu beziehen. Die Erteilung missverständlicher Quittungen ist von der Warenverkehrsfreiheit hingegen nicht geschützt.“ Es gebe keinen nachvollziehbaren Grund, Quittungen in der vorliegenden Form zu erteilen.

Das OLG hat keine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Dagegen kann DocMorris noch Beschwerde in Karlsruhe einlegen. Ansonsten wird das Urteil rechtskräftig.