Verfahren um FFP2-Rabatte

VSW mahnt auch Zusatzmasken ab Alexander Müller, 29.01.2021 10:05 Uhr

Der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) mahnt auch Apotheken ab, die mehr als sechs Masken pro Berechtigungsschein abgeben. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) geht gegen Apotheken vor, die bei der Abgabe der FFP2-Masken zusätzliche Vergünstigungen gewähren. Dabei sieht der VSW nicht nur den Erlass der Eigenbeteiligung kritisch, sondern auch die Abgabe zusätzlicher Masken. „Bislang wurden in diesem Bereich acht Abmahnungen durch den Verband ausgesprochen“, bestätigte Geschäftsführer Ferdinand Selonke gegenüber APOTHEKE ADHOC.

Die Schutzmaskenverordnung (SchutzmV) sieht vor, dass die Apotheken für je sechs FFP2-Masken, die sie an Berechtigte abgeben, 34 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) erhalten sowie zwei Euro als Eigenanteil vom Versicherten. Einige Apotheken erlassen diesen Eigenanteil oder geben mehr als sechs Masken ab.

In einem Eilverfahren hat das Landgericht Düsseldorf einen solchen Rabatt als Wettbewerbsverstoß gewertet, die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Der VSW schließt sich der Auffassung des LG an, geht sogar noch einen Schritt weiter: „Wir halten auch die Gewährung zusätzlicher Masken (mehr als 6) bei der Abgabe von FFP2-Masken auf Berechtigungsscheine für unzulässig und nicht von § 7 Abs. 1 Nr. 2 lit. b HWG (Heilmittelwerbegesetz, d. Red.) gedeckt, da es sich bei der entsprechenden Eigenbeteiligung nicht um eine Zuzahlung im Sinne des SGB V handelt und es demgemäß an einem entsprechenden Grundgeschäft für eine Werbegabe fehlt“, so Selonke.

Was den Erlass des Eigenanteils angeht, wertet der VSW dies analog zum LG Düsseldorf als Verstoß gegen die Verordnung. „Demgemäß ist die Eigenbeteiligung bei der Abgabe der Masken nach der vorgenannten gesetzlichen Bestimmung vorgesehen und auch auf den von der Bundesregierung ausgegebenen Berechtigungsscheinen als Aufdruck verbindlich vorgegeben“, so Selonkes Begründung.

Auch müsse die tatsächlich eingenommene Summe der Eigenbeteiligung wahrheitsgemäß bei der Abrechnung angegeben werden. „Angaben, die eine nicht der Schutzmaskenverordnung entsprechende Maskenabgabe dokumentieren, können zu Rückforderungen des Bundes oder sogar zu strafrechtlichen Ermittlungen führen“, warnt der VSW. Da die Eigenbeteiligung keine Zuzahlung im Sinne des § 61 SGB V sei, komme auch eine etwaige Zuzahlungsbefreiung nicht zum Tragen.

In den von VSW angestrengten Verfahren sind jedoch noch keine gerichtlichen Beschlüsse bekannt. Das Verfahren vor dem LG Düsseldorf hatte die Wettbewerbszentrale gegen easy-Apotheke angestrengt. In diesem Fall hat das Gericht eine einstweilige Verfügung erlassen, über den Widerspruch von easy wird am kommenden Mittwoch in Düsseldorf verhandelt. Dann geht es vermutlich vor das Oberlandesgericht (OLG).