Datenschutz

Urteil: Sanicare ist zu neugierig Alexander Müller, 10.11.2021 09:02 Uhr

Dass die Versandapotheke Sanicare von ihren Kund:innen das genaue Geburtsdatum wissen will, geht der Datenschutzbehörde zu weit. Screenshot Sanicare
Berlin - 

Versandapotheken wollen möglichst viel über ihre Kund:innen wissen. Doch Sanicare ist aus Sicht der niedersächsischen Datenschützer zu weit gegangen und erhielt einen Bescheid. Dagegen klagte der Versender, zog nun aber in erster Instanz den Kürzeren.

Die Landesbeauftragte für Datenschutz des Landes Niedersachsen hatte zwei Dinge bemängelt: Sanicare hatte das genaue Geburtsdatum sowie die Anrede der Kund:innen als Pflichtfelder im Bestellprozess hinterlegt. Diese Informationen sind aber aus Sicht der Datenschützer überhaupt nicht notwendig.

Sanicare hatte sich zunächst auf die Berufsordnung der Apotheker berufen, die zur altersgerechten und geschlechtsspezifischen Beratung verpflichte – hierzu müsse die Abfrage im Bestellprozess erfolgen. Und der Versender klagte gegen den Bescheid vor dem Verwaltungsgericht Hannover.

In einem Punkt hatte Sanicare dann vor Prozessbeginn schon eingelenkt: Im Feld „Anrede“ gibt es jetzt die Option, keine Angabe zu machen. Dieser Streitpunkt konnte gestern in Hannover somit von beiden Seiten für erledigt erklärt werden.

Doch um die Abfrage des genauen Geburtsdatums wollte der Versender weiter streiten. Laut einem Sprecher der Datenschutzbehörde wollte die Richterin ein Beispiel für ein Medikament, bei dem es aus medizinischer Sicht auf das genaue Geburtsdatum des Patienten ankommt. Damit habe Sanicare nicht dienen können.

Auch das Argument des Versenders, man müsse die Geschäftsfähigkeit des Gegenübers sicherstellen, verfing nicht. Schließlich sei diese Abfrage auch ohne genaues Datum möglich. Zudem werde diese Angabe auch offensichtlich nicht weiter überprüft.

Bei der Datenschutzbehörde geht man eher davon aus, dass Sanicare den Geburtstag im Marketing nutzen will, etwa für besondere Bonusaktionen. Dagegen sei auch nichts einzuwenden, sofern die Angabe freiwillig erfolge. Beim Versender lasse sich der Bestellprozess aber nicht ohne Datumsangabe abschließen.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover ist nicht rechtskräftig, Sanicare kann noch Rechtsmittel einlegen. Ob der Versender diesen Weg beschreiten wird, ist noch nicht bekannt. Bislang hat sich Sanicare auf Nachfrage nicht zum Verfahren geäußert.