Rx-Boni

250.000 Euro: Höchststrafe für DocMorris Alexander Müller, 23.01.2015 09:45 Uhr

Berlin - 

Die Versandapotheke DocMorris muss wegen ihrer Rx-Boni erneut Ordnungsgeld bezahlen: 250.000 Euro sind es diesmal. Das Oberlandesgericht Köln (OLG) wies die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts Köln (LG) ab. Damit wurden gegen DocMorris wegen Rx-Boni insgesamt schon 850.000 Euro Ordnungsgeld rechtskräftig verhängt. Gezahlt wurde bisher noch nichts.

Das LG Köln hatte DocMorris im Mai 2013 verboten, für einen Arzneimittelcheck zu werben, bei dem Rezeptbestellungen mit bis zu 20 Euro vergütet wurden. Im August desselben Jahres sowie im Januar 2014 hatte das Gericht jeweils Ordnungsgelder gegen DocMorris verhängt, zuletzt in Höhe von 150.000 Euro.

Vor einem Jahr hatte eine Berliner Apothekerin eine Testbestellung in Heerlen aufgegeben. Zusammen mit der Lieferung hatte sie Werbeunterlagen von DocMorris erhalten, in denen erneut auf die Boni verwiesen wurde. Sie hatte die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) eingeschaltet, die mit dem belastenden Material erneut beim LG vorgesprochen hatte. Dieses verhängte Mitte November ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro – das entspricht der gesetzlichen Obergrenze.

Die sofortige Beschwerde von DocMorris hiergegen wurde vom OLG am 2. Januar abgewiesen. Die Richter bestätigten die harte Bestrafung: „Die Festsetzung des höchstmöglichen Ordnungsgeldes ist erforderlich, um die Schuldnerin nunmehr dazu zu bewegen, der gerichtlichen Anordnung Folge zu leiste“, heißt es im Beschluss.

Es handele sich immerhin um den dritten vorsätzlichen Verstoß gegen die einstweilige Verfügung, so die Richter. Die beiden vorangegangenen Ordnungsgelder von je 150.000 Euro seien nicht ausreichend gewesen, um das gerichtliche Verbot durchzusetzen, konstatiert das OLG. Dabei sei die Versandapotheke schon beim vorherigen Verstoß darauf hingewiesen worden, dass sie mit noch empfindlicheren Sanktionen rechnen müsse, sollte sie weiterhin Boni gewähren oder diese bewerben.

Die Richter verweisen darauf, dass gegen DocMorris zusätzlich in drei weiteren Verfahren schon Ordnungsgelder von jeweils 100.000 Euro verhängt worden seien. Die Tochter von Zur Rose sei dennoch „nicht ernstlich gewillt, sich gerichtlichem Druck zu beugen“.

DocMorris hat das Verschicken der Werbung dagegen vor Gericht als Versehen verteidigt: Das Anschreiben an die Testkauf-Apothekerin sei ein Standardbrief, der nicht rechtzeitig angepasst worden sei. Eine Mitarbeiterin habe sich dann im Einzelfall vergriffen und veraltetes Werbematerial beigefügt.

Das OLG fand das nicht glaubhaft: Das Anschreiben stimme inhaltlich mit dem Werbematerial überein. Dieses sei ausweislich der Datumsangaben aktuell und sogar nach den früheren Gerichtsbeschlüssen gedruckt worden. DocMorris habe dies im Beschwerdeverfahren auch gar nicht mehr bestritten.

Die Anwälte der Versandapotheke hatten noch vorgebracht, dass die Fertigung des Werbematerials noch längst nicht bedeute, dass eine entsprechende Werbekampagne auch in der Fläche stattgefunden habe. Dass eine einzelne Zustellung versehentlich ausgerechnet an die Testkäuferin verschickt worden sein sollte, fand das OLG wie die Vorinstanz aber unglaubwürdig, oder wie es vor Gericht heißt: „lebensfremd“. Eine einmalige Verletzung reiche im Übrigen auch aus, so die Richter.

Erfolglos hatte DocMorris noch auf eine eigene Verpflichtung zur Datenerhebung nach niederländischem Recht verwiesen. Das Gericht erkannte diese Entschuldigung nicht an. Auch dass es sich aus Sicht der Versandapotheke bei den Entscheidungen des LG und OLG sämtlich um Fehleinschätzungen handele, sei für das Ergebnis ohne Belang, heißt es im Beschluss.

Damit haben die Gerichte mittlerweile 850.000 Euro an Ordnungsgeld gegen DocMorris verhängt. Die Versandapotheke weigert sich allerdings bislang hartnäckig, die vom LG geforderten Summen zu zahlen. Einem Sprecher des Gerichts zufolge wurden deshalb jetzt Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Notfalls könnte das Geld bei Geschäftspartner von DocMorris eingetrieben werden – die würden dann als sogenannte Drittschuldner gerichtlich gepfändet.