Almased-Verfahren

Mindestpreis in Apotheken unzulässig

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Berlin -

Der Hersteller Almased ist sehr darauf erpicht, dass sein gleichnamiges Abnehmmittel nur in Apotheken verkauft wird. Tauchen Dosen in Drogerie oder Supermarkt auf, fahndet der Hersteller nach den Lieferanten und sperrt diese gegebenenfalls sogar. Dieser selektive Vertriebsweg ist rechtlich nicht zu beanstanden, solange Almased nicht versucht, Einfluss auf die Preisgestaltung der Apotheken zu nehmen. Eine entsprechende Aktion aus dem Jahr 2014 wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) als unzulässig erklärt.

Almased hatte im Februar 2014 einen Rabatt von 30 Prozent für eine Menge von 12 bis maximal 90 Dosen geboten. Im Bestellformular mussten sich die Apotheker allerdings verpflichten, einen Verkaufspreis von 15,95 Euro nicht zu unterschreiten.

Die Wettbewerbszentrale hatte darin einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb gesehen und den Hersteller verklagt. Das Landgericht Hannover hatte der Klage 2015 stattgegeben, vor dem Oberlandesgericht Celle (OLG) hatte sich Almased mit seiner Berufung durchgesetzt. Doch in letzter Instanz erklärte der BGH die Vorgabe eines Mindestverkaufspreises für unzulässig. Denn von einer nur geringfügigen Beeinflussung des Marktes könne keine Rede sein, heißt es in den jetzt vorliegenden Urteilsgründen.

Damit hatte die Vorinstanz noch argumentiert: Das OLG sah in der Preisvorgabe zwar grundsätzlich ebenfalls eine verbotene Handlung. Es komme aber auf die Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung an. Und diese sei bei einer nicht besonders großen Menge nicht gegeben, zumal der geforderte Mindestpreis allenfalls geringfügig über den sonst geforderten Preisen gelegen habe.

Aus Sicht des OLG spielte auch Almaseds Marktanteil von mehr als 20 Prozent keine Rolle. Selbst bei einer maximalen Ausschöpfung des Angebots durch die Apotheker, werde monatlich eine weit größere Menge des Diätmittels verkauft. Die Preisbindung sei zudem auf den Zeitraum der zum Sonderpreis bestellten Dosen beschränkt gewesen.

Der BGH ließ dies nicht gelten. Die Anforderungen an die Spürbarkeit seien je nach Wettbewerbsbeschränkung nämlich unterschiedlich, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in mehreren Urteilen entschieden hatte. Bestimmte Absprachen seien „schon ihrer Natur nach als schädlich für das Funktionieren des normalen Wettbewerbs“ anzusehen. Dazu zählten laut EU-Rechtsprechung Mindestpreise für Rechtsgeschäfte mit Dritten. Solche Maßnahmen seien deshalb grundsätzlich unabhängig von ihren konkreten Auswirkungen zu sehen.

Im Übrigen kann es aus Sicht des BGH dahinstehen, ob jede Vereinbarung zu einem Mindestpreis per se unzulässig ist. Denn die konkrete Maßnahme von Almased sei darüber hinaus sehr wohl spürbar im Wettbewerb. Bei der bundesweiten Aktion konnte jede Apotheke bis zu 90 Dosen ordern – mithin theoretisch bis zu 1,8 Millionen Einheiten. Da das Angebot das ganze Jahr 2014 über gelten sollte, könne nicht angenommen werden, dass der Markt potenziell nur geringfügig beeinträchtigt werde.

Ob das OLG überhaupt mit seiner Auffassung recht habe, die Preisbindung habe nur für die mit Rabatt georderten Packungen gegolten, sei nicht entscheidend, so der BGH. Und der genaue Marktanteil von Almased sei ebenso wenig maßgeblich wie die Anzahl der Apotheken, die die Offerte tatsächlich angenommen hätten.

Dr. Reiner Münker, Geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale begrüßt die Entscheidung des BGH. „Die nationale Rechtsprechung passt sich damit der Praxis des Europäischen Gerichtshofs an und führt so zu mehr Rechtssicherheit im Zusammenhang mit dem Verbot der vertikalen Preisbindungen.“

Almased hatte schon nach der Urteilsverkündung im Oktober mitgeteilt, dass die Aktion im Jahr 2014 einmalig gewesen sei und man seitdem keinerlei Angebote mit Bezug auf die Preisbindung gemacht habe. Es gebe auch heute Angebote, aber nie in Zusammenhang mit dem Verkaufspreis.

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