Eigenanteil ohne USt

Kassenbon zu FFP2-Masken: Softwarehäuser stellen um Alexander Müller, 15.01.2021 10:58 Uhr

Die Mehrwertsteuer sollte beim FFP2-Masken-Eigenanteil besser nicht auf dem Kassenbon ausgewiesen werden. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Die Softwarehäuser haben nach Informationen von APOTHEKE ADHOC bei der Abgabe der FFP2-Schutzmasken zu einer einheitlichen Lösung gefunden: Die Mehrwertsteuer soll beim Eigenanteil der Berechtigten auf dem Bon nicht mehr ausgewiesen werden. Steuerberater und Rechtsanwalt Dr. Bernhard Bellinger hatte den Verband der Softwarehäuser ADAS entsprechend beraten, die Mitglieder werden dem wohl unisono folgen.

Immer mehr Kassen verschicken jetzt die Berechtigungsscheine für die Corona-Schutzmasken und die Kunden kommen mit ihren Coupons in die Apotheken. Für Verwirrung sorgt bis jetzt die Frage, wie die Apotheker im Warenwirtschaftssystemen mit der Abwicklung der Eigenbeteiligung von 2 Euro umgehen sollen. Auslöser war eine Einschätzung der Abdata, des Bundesgesundheitsministerium (BMG) und Bundesfinanzministerium (BMF), wonach eine Ausweispflicht für die Umsatzsteuer besteht. Daran hatten sich die Softwarehäuser bisher orientiert.

Doch an dieser Sichtweise gab es immer mehr Kritik – etwa von der Steuerberatungsgesellschaft Treuhand Hannover sowie Rechtsanwalt Stefan Kurth. Sie fordern dazu auf, auf dem Bon die Eigenbeteiligung ohne Umsatzsteuer auszuweisen. Denn ein falscher Umsatzsteuerausweis könne im schlimmsten Fall zu einer Doppelzahlung des Umsatzsteueranteils beim Apotheker führen.

Jetzt werden die Softwarehäuser auf Empfehlung des Steuerberaters Bellinger reagieren: und wohl innerhalb der nächsten 14 Tage den Bondruck umstellen. Die technische Umsetzung ist Bellinger zufolge durchaus kompliziert und aufwendig. Die ADAS-Mitglieder werden laut dem Steuerberater aber wohl den Umsatzsteuerhinweis auf dem Eigenbeteiligungsbon löschen, den Artikel im System aber zutreffend als mit 19 Prozent Umsatzsteuer belegt abbilden und ihn auch mit dieser Umsatzsteuerquote auf dem Tagesabschlussbon wiedergeben.

Bellinger moniert handwerkliche redaktionelle Fehler bei der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung: „Insbesondere ist problematisch, dass die Verordnung zwar die Leistungsberechtigten in einer eigenen Norm (§ 1) ausdrücklich identifiziert, aber an keiner einzigen Stellen den Leistungsverpflichteten.“ Es bleibe völlig unklar, wer letztlich zahlt. „Um den Ganzen die Krone aufzusetzen, steht auf dem Berechtigungsschein oben links ‚Die Bundesregierung‘. Die Bundesregierung hat verfassungsrechtlich die Exekutivgewalt für den Bund, ist aber mit Sicherheit nicht derjenige, der da Masken verschenkt“, kritisiert Bellinger.

Obwohl die Eigenbeteiligung keine gesetzliche Zuzahlung ist – weshalb sie auch erlassen werden darf –, ist sie Bellinger zufolge umsatzsteuerrechtlich der Zuzahlung sehr ähnlich. Der Bund und eben nicht der Versicherte ist damit nach Ansicht der Steuerberater eindeutig der Leistungsempfänger. Damit wäre ein Umsatzsteuerausweis zur Eigenbeteiligung sogar unzulässig, so Bellinger.

Der Steuerberater weist auf Risiko einer doppelten Besteuerung hin: „Weist der Apotheker auf der Eigenbeteiligungsquittung versehentlich die Umsatzsteuer aus, obwohl sie nach einem Urteil frühestens in rund sechs Jahren da nicht hätte stehen dürfen, schuldet er formal den Betrag der ausgewiesenen Umsatzsteuer neben der Umsatzsteuer, die er sowieso zahlen muss. Er würde also doppelt zahlen.“ Da nach aktuellem Stand offen ist, ob die Umsatzsteuer auf den Bon gehört oder nicht, verzichten die Softwarehäuser darauf, sie abzubilden. Bellinger sieht wie auch die Treuhand darin den sichersten Weg.

Aber auch für Bons mit einem vielleicht irrtümlichen Umsatzsteuerausweis müssen Apotheke nach Bellingers Einschätzung wohl keinen Ärger mit der Finanzverwaltung befürchten. „Es wäre ein Witz, wenn das Bundesfinanzministerium die Softwarehäuser und Apotheker quasi in den April schickt mit einer falschen Rechtsposition, die genau diese Abbildung auf den Bons ursächlich ausgelöst hat, und dann die Befolgung dieser Einschätzung quasi unter Strafe stellt.“ Persönlich schließe er jedenfalls aus, „dass der Fiskus da irgendwas draus machen wollen würde“. Die Softwarehäuser hätten sich schließlich tadellos verhalten: zunächst auf die Einschätzung des Bundesfinanzministeriums vertraut, und anschließend blitzschnell reagiert und auf eine sichere Variante umgestellt. „Mehr kann man von den Softwarehäusern und damit auch von den Apotheken beim besten Willen nicht erwarten“, ist Bellinger überzeugt.