Einkaufskonditionen

Kohl lässt 5-Prozent-Skonto verbieten

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Berlin -

Die Konditionen der Apotheker sind juristisch unter Beschuss. Vor verschiedenen Gerichten wird darüber gestritten, ob Einkaufsrabatte gedeckelt sein müssen und wann ein Skonto noch handelsüblich ist. Die Importeure Kohlpharma und Haemato Pharm sind nach einem kurzen gerichtlichen Scharmützel übereingekommen, dass 5 Prozent Skonto aktuell ein falsches Signal sind.

Kohlpharma hatte den Konkurrenten wegen der beworbenen Konditionen abgemahnt und schließlich vor dem Landgericht Hamburg geklagt. Der Beschluss im Eilverfahren erging zwischen Weihnachten und Neujahr. Haemato wurde wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro verboten, „im geschäftlichen Verkehr Apotheken 5 Prozent Skonto anzubieten“.

Einem Sprecher von Kohlpharma zufolge ist die Sache damit erledigt, Haemato habe die Gerichtsentscheidung anerkannt. Dem Marktführer ging es nach eigenen Angaben dabei nicht darum, einem Wettbewerber die Gewährung attraktiver Konditionen zu verbieten.

Dabei ist Kohlpharma selbst kreativ bei der Konditionengewährung und muss auch Kohlpharma sein Bonusmodell „Clever+“ schon vor Gericht verteidigen. Am 31. August verbot das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) das Partnerprogramm. Aus Sicht der Richter gehen die Konditionen des Importeurs mit verdeckten Preisnachlässen und einem unechten Skonto über den variablen Teil des Großhandelszuschlags hinaus. Dieser ist bei 3,15 Prozent gedeckelt. Vor Gericht wird weiter darüber gestritten, ob die Gewährung von Skonti mit kurzen Zahlungszielen den Rabatten zuzurechnen und damit relevant für die Frage des Preisrechts sind. Das Verfahren läuft noch.

Grundsätzlich sehe man in der Gewährung eines marktüblichen Skonto für vereinbarte Zahlungsziele ein wichtiges und zulässiges kaufmännisches Instrument für den Inhaber und die wirtschaftliche Basis der Apotheke, betont der Kohl-Sprecher. „Skonti jenseits der Marktüblichkeit könnten umso mehr als versteckte Rabatte gewertet werden und sind deshalb in der derzeitigen politischen Diskussion kontraproduktiv, insbesondere für die Apotheken“, so der Sprecher.

Gemeint ist damit nicht nur eigene Verfahren zu „Clever+“, sondern ebenso der „Skonto-Prozess“ zwischen der Wettbewerbszentrale und dem Großhändler AEP. Dieser Fall liegt bereits beim Bundesgerichtshof (BGH). Die Karlsruher Richter müssen entscheiden, ob die Großhändler aus ihrer Fixpauschale in Höhe von 70 Cent Rabatte gewähren dürfen und ob Skonti mit Rabatten gleichzusetzen sind. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung steht noch nicht fest. In zweiter Instanz hatte das OLG Bamberg die AEP-Konditionen für unzulässig erklärt.

Wegen dieser politischen Gesamtgemengelage habe Kohlpharma gegen den Konkurrenten die einstweilige Verfügung erwirkt, erklärt der Unternehmenssprecher. „Zwischenzeitlich hat sich die Antragsgegnerin unserer politischen Bewertung angeschlossen. Damit hat sich das Verfahren erledigt.“

Kohlpharma habe in diesem Zusammenhang aber auch die aktuelle Rechtsprechung des OLG Bamberg im AEP-Fall sowie des OLG Saarbrücken in eigener Sache kritisiert, erklärt der Sprecher. Denn diese Gerichte interpretierten die Skonto als Teil der Rabatte, die der Arzneimittelpreisverordnung unterfielen und somit in ihrer Summe auf 3,15 Prozent oder maximal 37,80 Euro begrenzt seien.

Diese Beurteilung hätte aus Sicht von Kohlpharma „verheerende Auswirkungen auf das Betriebsergebnis von Apotheken“. Die Apotheken könnten Schätzungen zufolge zwischen 30 und 50 Prozent ihres Betriebsergebnisses verlieren. „Hier ist die Politik zu einer raschen Klärung aufgefordert, bevor der BGH in der Sache den Obergerichten folgt und damit endgültig zu Lasten der Apotheken und zu Lasten der flächendeckenden Arzneimittelversorgung urteilt“, so der Sprecher.

Vor der Entscheidung aus Karlsruhe wird in einem dritten Verfahren zu Konditionen das OLG München entscheiden. Dabei geht es um das Bonussystem „EurimSmiles“ des Importeurs Eurimpharm. Das Gericht wird sein Urteil am 23. Februar verkünden. In erster Instanz hatte das LG Traunstein das Modell für zulässig erklärt.

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