Verstoß gege Biozidverordnung

dm: Ärger mit Öko-Desinfektionsmittel APOTHEKE ADHOC, 14.04.2021 08:06 Uhr

Die Drogeriekette dm hat Ärger wegen eines auch online beworbenen Desinfektionsmittels. Screenshot: dm.de
Berlin - 

In der Corona-Krise sind Desinfektionsmittel zum Topseller geworden – auch die Drogeriemarktketten haben sich auf die Produkte gestürzt. dm wurde wegen des Vertriebs des Produkts „Biolythe“ jetzt aber vom Landgericht Karlsruhe verurteilt, weil die Angaben irreführend seien. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Auf der Verpackung wird das Konzentrat beschrieben als „ökologisches Universal-Breitband-Desinfektionsmittel“, außerdem wird ihm die Eigenschaft „hautfreundlich“ zugeschrieben. Auf der Homepage von dm heißt es in der Produktbeschreibung, Biolythe entferne 99,9 Prozent aller bekannten Bakterien, Viren, Pilze und Keime. Das vegane Produkt sei „wirksam gegen Herpes simplex-, Influenza A-, Sars-CoV-2, Adeno-, Polyoma-, Rotavirus”.

Die Wettbewerbszentrale hatte die Drogeriekette abgemahnt. Aus ihrer Sicht verstößt dm damit gegen die Biozidverordnung (BiozidVO). Danach wären solche Beschreibungen ohnehin unzulässig. Der Hersteller des Produkts ist dem Verfahren vor dem LG Karlsruhe beigetreten, als sogenannter Nebenintervenient auf Seiten der Drogeriekette.

Die Richter gaben der Klage recht und bewerteten die Produktbeschreibung als irreführend. Bezeichnungen wir „bio“, „ökologisch“ und „hautfreundlich“ weckten beim Verbraucher Vorstellungen, denen das Desinfektionsmittel nicht gerecht werde. „Bio“ vor allem in Verbindung mit „hautfreundlich“ werde mit „gesund“ assoziiert, Verbraucher:innen würden also positive Effekte von der Nutzung erwarten.

Der Umweltbezug sei ebenfalls irreführend. „bio/ökologisch“ sei verbunden mit der Vorstellung, das Produkt sei rein natürlich und enthalte keine chemischen Substanzen. Tatsächlich enthält das Produkt aber 4,5 g NaCl elektrochemisch aktiviertes Salz, 0,49 g Natriumhypochlorit Na+OCI-, 0,008 g O2 und 0,004 g O3.

Auch eine assoziierte umweltschonende Abbaubarkeit des Stoffes dürfte bei einem Desinfektionsmittel wohl ausgeschlossen sein, so die Richter. Zweck des Produkts sei es ja gerade, Mikroorganismen abzutöten.

Daneben verstößt dm auch – wie von der Wettbewerbszentrale vorgetragen – auch gegen die BiozidVO. Die zur Bewerbung verwendeten Begriffe seien gleichzusetzen mit denen in der Verordnung beispielhaft genannten Begriffen „unschädlich“, „natürlich“ und „umweltfreundlich“ – mit denen Biozide eben nicht beworben werden dürfen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, dm hat bereits Berufung eingelegt. Nächste Station ist das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG).