Irreführende Werbung

Apo-Discounter: Falscher Rx-Bonus APOTHEKE ADHOC, 01.06.2021 15:28 Uhr

Das Landgericht Leipzig findet die Werung für das Bonus-Programm von Apo-Discounter nicht eundeutig genug.
Berlin - 

Apo-Discounter darf nicht so tun, als würde das eigene Bonus-Modell auch verschreibungspflichtige Arzneimittel umfassen. Die Abgrenzung auf der Webseite der Versandapotheke war jedenfalls dem Landgericht Leipzig nicht eindeutig genug. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

Apo-Discounter weist durchaus darauf hin, dass die Rabatte im Bonusprogramm Apoprimo nicht für das Rx-Sortiment gelten – aber eben zu versteckt. Das LG Leipzig hatte schon Anfang des Jahres eine einstweilige Verfügung erlassen. Diese Entscheidung wurde jetzt im Hauptsacheverfahren bestätigt.

Bei Apoprimo können Kund:innen des Versenders Punkte sammeln und bekommen dafür entsprechende Gutschriften. Die ersten 200 Willkommens-Punkte und damit 2 Euro bekommt man für das Anlegen eines Kundenkontos. Bei Einkäufen wird jeder Euro mit einem Punkt – also einem Cent Gutschrift – vergütet. Ab 250 Punkten kann man einlösen. Mehr Punkte bedeuten einen Aufstieg im Status – apoPlus, apoPrimo apoVIP. Für diese Kunden gibt es dann jeweils weitere Vergünstigungen, exklusive Sonderangebote oder Einkaufsgutscheine.

Die Wettbewerbszentrale störte sich daran, dass erst viel weiter unten und ziemlich versteckt auf der Internetseite von Apo-Discounter der Hinweis erfolgt, dass rezeptpflichtige Arzneimittel ausgenommen sind. Die Versandapotheke hatte sich unter anderem damit verteidigt, ausschließlich OTC und Freiwahl anzubieten. Über die Schaltfläche „Rezept einlösen“ gelangen Nutzer:innen allerdings zur niederländischen Schwesterfirma apo.com (Apo Pharmacy B.V.). Dass das Rx-Angebot nichts mit dem Angebot von Apo-Discounter zu tun hat, war den Richtern nicht deutlich genug zu erkennen.

Das LG Leipzig gibt der Wettbewerbszentrale recht. „Ein Hinweis darauf, dass Käufe von rezeptpflichtigen, preisgebundenen Arzneimittel nicht im Bonusprogramm nicht berücksichtigt werden, müsste in engem räumlichen Bezug zu den blickfangartig gervorgehobenen, werbenden Aussagen zum Bonusprogramm deutlich erkennbar angebracht und ausreichend aufklärend sein“, heißt es im Urteil.

Zumindest müsse der Betrachter durch ein deutliches Zeichen zum Hinweis geführt werden. Das sei hier nicht gegeben. „Im Ergebnis ist die Werbung für das Bonusprogramm in dieser Form geeignet, das Publikum in die Irre zu führen“, so das LG Leipzig. Die Ähnlichkeit im Namen der Partnerapotheken sowie die Gestaltung des Buttons zur Rezepteinlösung tragen aus Sicht des Gerichts ebenso dazu bei, Kund:innen zu täuschen.