Verstoß gegen Health-Claim-Verordnung

Almased verliert mit Erfolgsgeschichte APOTHEKE ADHOC, 19.02.2020 15:09 Uhr

45 Kilo in 5 Jahren: Das Landgericht München I hat eine Werbung des Diätmittelherstellers Almased untersagt. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

In der Werbung für ihre Diätmittel dürfen Hersteller keine Angaben über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme machen. Anbieter Almased hat versucht, dieses Verbot der Health-Claim-Verordnung (HCVO) zu umgehen, ist damit aber vor dem Landgericht München I vorerst gescheitert. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Almased hatte sein gleichnamiges Pulver unter anderem mit der Aussage einer Nutzerin beworben: „Dank Almased habe ich 45 kg abgenommen.“ Darin hatte der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) einen Verstoß gegen Art. 12b der HCVO gesehen und den Hersteller abgemahnt.

Doch Almased gab nicht klein bei: Erforderlich für einen Verstoß sei, dass Angaben über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme gemacht würden, die beiden Voraussetzungen „Dauer“ und „Ausmaß“ also kumulativ erfüllt sein müssten. Das sei bei der angegriffenen Werbung nicht der Fall. Zudem könnten Verbraucher erkennen, dass es sich um einen persönlichen Verwenderbericht handele. Deshalb könne nicht von einer Angabe gesprochen werden, die für jedermann gelte.

Das LG München I gab der Klage des VSW statt: Die Werbung verstoße gegen die HCVO wonach gesundheitsbezogene Angaben über Dauer und Ausmaße der Gewichtsabnahme verboten sind. Gegeben sind gesundheitsbezogene Aussagen, wenn „erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits bestehe“.

Almased hatte noch vorgetragen, dass in der Werbung nichts über die Dauer der Gewichtsabnahme gesagt werde. Tatsächlich hieß es in der Online-Werbung in der Rubrik „Erfolgsgeschichten“ nur, dass die Nutzerin vor fünf Jahren begonnen habe, abzunehmen.

Das Gericht erkannte diese Erklärung nicht an. Die Verwenderin weise selbst darauf hin, dass die vor fünf Jahren mit Almased „gestartet“ habe und von einer zwischenzeitlichen Unterbrechung andererseits keine Rede sei, werde der durchschnittliche Verbraucher davon ausgehen, dass die Gewichtsreduzierung von 45 kg innerhalb von fünf Jahren erreicht wurde. „Auf die streitige Frage, ob die Tatbestandsmerkmale ‚Dauer‘ und ‚Ausmaß‘ tatsächlich kumulativ vorliegen müssen, muss daher nicht weiter eingegangen werden“, heißt es im Urteil. Ein Durchschnittsverbraucher würde auch erwarten, dass entsprechende, oder zumindest ähnliche Erfolge auch bei ihm erzielbar seien.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Almased hat bereits Berufung eingelegt. Nächste Station ist das Oberlandesgericht München.