Zur Arbeit trotz Infektion

Mit Corona in die Apotheke: Freispruch für Inhaber Carolin Ciulli, 22.03.2021 09:45 Uhr

Positiv zur Arbeit? Ein Apotheker wurde vom Vorwurf freigesprochen, trotz Corona-Infektion gearbeitet zu haben. (Symbolbild) Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Ein Apotheker in Österreich soll trotz einer Infektion mit Covid-19 weiter gearbeitet haben. So lautet der Vorwurf, den Mitarbeiter gegen ihren Chef erheben. Vor dem Landesgericht (LG) Linz wurde der Mann angesichts fehlender Beweise freigesprochen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Dem Apotheker aus dem Bezirk Perg in Oberösterreich wurde vorgeworfen, wissentlich trotz einer positiven Infektion mit Covid-19 gearbeitet zu haben. „Es soll einen positiven Antigen-Test gegeben haben“, sagte eine Justizsprecherin. Zudem soll er Symptome der Viruserkrankung gezeigt haben, die auf eine Infektion schließen lassen. Typische Symptome sind Husten, Fieber, Schnupfen oder ein gestörter Geruchs- und Geschmackssinn.

Der Pharmazeut habe zwischen dem 15. und 24. Oktober 2020 weiter in der Apotheke gearbeitet, hieß es in der Anklageschrift. Dabei habe er in Kontakt zu Mitarbeiter:innen und Kund:innen gestanden. Ihm wird vorgeworfen, vorsätzlich Menschen durch übertragbare Krankheiten gefährdet zu haben. „Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört“, heißt es im Strafgesetzbuch (StGB).

Der Mann sei „mangels ausreichender Beweislage“ freigesprochen worden, sagt ein Gerichtssprecher. „Es waren kein positiver Test beim Beschuldigten und auch keine Symptome nachweisbar.“ Er hat nach einem Ausbruch im Team die Vorsichtsmaßnahmen eingehalten: Es seien Antigentests sowohl beim Inhaber als auch bei den Mitarbeitern durchgeführt worden. Zudem seien Masken getragen und auf Handhygiene geachtet worden. „Es war weder Vorsatz, noch fahrlässiges Verhalten des Beschuldigten nachweisbar.“

Die Staatsanwaltschaft legte Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld ein. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.