Österreich

Keine Massagen in der Apotheke APOTHEKE ADHOC, 24.02.2017 14:21 Uhr

Berlin - 

Apotheke muss Apotheke sein, das gilt auch in Österreich. In Graz wollte ein Centerapotheker keine Wünsche offen lassen: In einem Beratungsraum sollten Kundengespräche, aber auch Sprechstunden und sogar Massagen stattfinden. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in Wien lehnte dies ab.

2013 hatte Ernst-Georg Stampfl gegenüber der Stadt Graz geplante Änderungen für seine Regenboden-Apotheke im Center West angezeigt. Er verstand sein Geschäft seit der Gründung 2002 als „Gesundheits- und Wohlfühlinsel“ und wollte einen Beratungsraum einrichten, in dem Unterauftragnehmer gewerblichen Nebentätigkeiten aufnehmen sollten.

Dazu zählte die Beratung zu Ernährungsthemen, Raucherentwöhnung, Mundhygiene und Darmgesundheit. Aber auch Hebammensprechstunden, eine „Hörwelt“ sowie ärztliche Beratung, Dermokosmetik, Massagen, Ayurveda und vieles mehr waren angedacht.

Die Stadt lehnte ab: Der 15 Quadratmeter große Beratungsraum sei zwar räumlich abgetrennt und die gesetzlich vorgeschriebene Mindestfläche von 120 Quadratmetern werde auch ohne ihn erreicht. Allerdings könnten die Kunden nur durch die Offizin zu dem mittig in der gesamten Apothekenanlage liegenden Raum gelangen. Eine solche Mischnutzung durch Apothekenfremde in nicht öffentlich zugänglichen Apothekenräumen sei unzulässig.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entschied im Februar 2014 zugunsten des Apothekers. Die Richter argumentierten, dass der Beratungsraum zur Gänze von den übrigen zur Apothekenbetriebsanlage gehörenden Räumlichkeiten abtrennbar sei. Selbst bei Ausübung von Tätigkeiten durch apothekenfremde Personen im Beratungsraum bleibe der Gesamteindruck einer Apothekenbetriebsanlage gewahrt, sodass der beantragte Beratungsraum nach dem Apothekengesetz zu bewilligen sei. Weil zur Mischnutzung eines Raumes in der Apotheke Rechtssprechung fehle, wurde Revision zugelassen.

Der VwGH kassierte das Urteil der Vorinstanz. Apotheken obliege die „ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung“, darüber hinaus seien Apotheker berechtigt, weitere Dienstleistungen zu erbringen, deren Zulässigkeit nach Apothekenbetriebsordnung zu bestimmen. Zwar würden dort nur exemplarisch Dienstleistungen aufgezählt. Im Wesentlichen ziele die Vorschrift aber auf Beratung und Information in Gesundheits- und Ernährungsfragen und sonstigen Fragen einer gesunden Lebensführung ab.

„Ein bloß auf irgendeine Weise gegebener ‚Gesundheitsbezug‘ einer Tätigkeit ist somit nicht ausreichend, um diese Tätigkeit […] dem Betrieb einer öffentlichen Apotheke zu unterstellen.“ Damit sind laut VGH Dienstleistungen wie Dermokosmetik, Ayurveda und Massagen nicht zulässig.

Ob der Raum für Kundengespräche, Beratungen oder Sprechstunden genutzt werden darf, muss nun die Behörde prüfen. Insbesondere müsse sichergestellt sein, dass der ordnungsgemäße Apothekenbetrieb nicht beeinträchtigt werde. Da der Raum über die Offizin zu erreichen sei, sei zu klären, inwieweit der Zustrom von Kunden die Vertraulichkeit der Beratungsgespräche in der Offizin und den „Eindruck einer Apotheke“ beeinträchtige oder nicht.

Die Richter verwiesen auf eine Klausel in der Apothekenbetriebsordnung, nach der der Betrieb einer Postagentur in der Offizin nur dann zulässig ist, „wenn der ordnungsgemäße Apothekenbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird und der Eindruck einer Apotheke gewährleistet bleibt“.

Stampfl hat die Apotheke Anfang des Jahres abgegeben, an der Vision eines Gesundheitszentrums hält seine Nachfolgerin aber fest: Auch in den kommenden Wochen stehen zahlreiche Veranstaltungen auf dem Programm. Während Kosmetik, Fußpflege, Reiki und Shiatsu in einem speziellen Behandlungsraum stattfinden und Schwangerschafts- und Rückbildungsgymnastik sogar in einem externen Seminarraum im Center, sind Termine wie Bachblütenberatung, psychosomatische Energetik und SmilePoint im Beratungsraum angesetzt.