Abgabe ohne Heilberufsausweis

Was passiert eigentlich, wenn der HBA verloren geht? APOTHEKE ADHOC, 26.10.2020 15:22 Uhr

Was tun ohne Karte? Laut DAV gibt es Ausweichmöglichkeiten, falls ein Apotheker seinen Heilberufsausweis (HBA) verliert – dazu sollte aber ein zweiter Approbierter im Haus sein. Foto: AKWL
Berlin - 

Allzu lange dauert es nicht mehr, bis das E-Rezept in die deutschen Apotheken kommt – und damit auch andere Arbeitsabläufe bei der Abgabe. Neben den Konnektoren für die Telematikinfrastruktur (TI) braucht dann jede Apotheke vor allem zwei Karten, um Rezepte bedienen zu können: die Institutionenkarte SMC-B und den Heilberufsausweis (HBA) für die Approbierten. Mit letzterem weist sich der Apotheker als berechtigt aus, Arzneimittel abzugeben. Doch was passiert, wenn er seinen HBA verliert oder er kaputtgeht? Kann er dann noch elektronische Rezepte bedienen, bis er einen neuen hat?

Das Szenario klingt besorgniserregend: Ist in einer Apotheke nur ein Approbierter zugegen und der hat seinen HBA nicht mehr, kann er sich bei der Abgabe nicht mehr gegenüber der SMC-B legitimieren. Die Apotheke könnte keine E-Rezepte bedienen, bis ein anderer Apotheker aus dem Betrieb hinzukommt und mit seiner HBA bedient. Handelt es sich um eine besonders kleine Apotheke, in der nur der Inhaber approbiert ist, würde das bedeuten: Die Apotheke kann keine Rezepte bedienen, bis der Inhaber einen neuen HBA beantragt und erhalten hat. Das kann aber dauern.

„Das Gesamtverfahren zur Ausstellung eines HBA kann bis zu sechs Wochen in Anspruch nehmen“, sagt der Deutsche Apothekerverband (DAV) auf Anfrage dazu. Anderthalb Monate lang keine Rezepte bedienen? Das wäre nicht nur für besonders kleine Apotheken der letzte Sargnagel.

Ganz so dramatisch wie manche befürchten scheint die Lage aber, zumindest laut DAV, nicht zu sein: Denn selbst unter der Prämisse, dass die Mehrheit der Verordnungen als E-Rezept kommt – was voraussichtlich erst in einigen Jahren der Fall sein wird – ist eine sogenannte Card-to-Card-Legitimierung, also durch das Einstecken des eigenen HBA in den Kartenterminal, nach Ansicht des Verbands nicht zwingend notwendig. „Die Legitimierung der SMC-B durch den Inhaber eines HBA erfolgt zeitnah, nach Inbetriebnahme der Telematikinfrastruktur. Mit Blick auf die Anschlussfristen der Apotheken und den gesetzlichen Termin zur Einführung des elektronischen Rezeptes kann der konstruierte Fall nahezu ausgeschlossen werden“, so der DAV. „Nach der Legitimierung der SMC-B können die Rezepte über die Institutionskarte vom Rezeptserver der gematik abgeholt werden.“ Demnach muss der HBA nur einmal genutzt werden, um die SMC-B zu legitimieren.

Also reicht es, den HBA nur am Anfang einmal ins Terminal zu stecken und ihn dann sicher irgendwo abzuheften? So einfach ist es auch wieder nicht, wie der DAV einräumt: Denn der HBA wird später für Zeichnungsmechanismen, also die qualifizierte elektronische Signatur, benötigt. Wann die notwendig wird, führt Paragraph 17 der Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO) aus: nämlich immer, wenn Änderungen notwendig werden, beispielsweise beim Austausch, wenn ein erkennbarer Irrtum vorliegt, das Rezept nicht lesbar ist oder sich sonstige Bedenken ergeben. „Der Apotheker hat jede Änderung auf der Verschreibung zu vermerken und zu unterschreiben oder im Falle der Verschreibung in elektronischer Form der elektronischen Verschreibung hinzuzufügen und das Gesamtdokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen“, so die ApoBetrO.

Ohne HBA also keine Bedienung von E-Rezepten mit Änderung. Doch selbst wenn ein Apotheker seinen HBA verloren haben sollte, lässt das SGB V eine Hintertür: Ein anderer Apotheker kann ihn nämlich mit seinem HBA autorisieren, muss dabei jedoch folgendes beachten: „Es ist nachprüfbar elektronisch zu protokollieren, wer auf welche Daten zugegriffen hat und von welcher Person die zugreifende Person für den Zugriff autorisiert wurde“, so der Gesetzestext. Der DAV setzt nun voraus, dass in den allermeisten Apotheken im Tagesgeschäft nicht nur ein Approbierter anwesend ist. Der Verband gehe davon aus, „dass bei der Einführung des elektronischen Rezeptes alle Bezugsberechtigten mit einem Ausweis ausgestattet und refinanziert werden können. Insofern sollte je Betriebsstätte nicht nur ein Inhaber eines HBA anwesend sein.“

Hat also ein Approbierter seinen HBA verlegt, kann ein Kollege einfach sein Exemplar einstecken und protokolliert den Vorgang vorschriftsgemäß. Und was ist in den Fällen von Apotheken, in denen nur ein Approbierter in der Offizin steht? Dann sollte sicherheitshalber vorgesorgt werden: „Es ist jedem Bezugsberechtigten freigestellt, einen zusätzlichen HBA zu beantragen“, so der DAV. „Die anfallenden Kosten entsprechen der Erstausstellung des HBA und können der aktuellen Refinanzierungsvereinbarung entnommen werden.“