Stichtag 1. Juli

HBA: Kostenübernahme nur noch für Berufsanfänger Alexandra Negt, 07.07.2021 16:46 Uhr

Die Kosten für den HBA können nicht immer erstattet werden. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Bisher war der elektronische Heilberufeausweis (HBA) den Inhaber:innen vorbehalten. Nun werden auch angestellte Apotheker:innen aufgefordert, einen HBA zu beantragen. Die Ausstellung erfolgt über die zuständigen Kammern. Doch wer übernimmt die Kosten?

Die Kosten für eine HBA-Smartcard belaufen sich auf 534 Euro für die Dauer von fünf jahren. Laut der Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag erhalten die Apotheken für jeden beantragten HBA für angestellte Apotheker:innen und Pharmazie-Ingenieur:innen einen Betriebskostenzuschuss von 449 Euro. Wer die restlichen 35 Euro zahlt, ist nicht näher definiert. Stichtag für diese Betriebskostenpauschale war der 1. Juli. Das beudeutet, die Pauschale wird nur denjenigen Apotheker:innen gewährt, die am 1. Juli in der Apotheke angestellt sind. Änderungen beim Apothekenpersonal nach dem 1. Juli sind nicht förderfähig. Ausnahme: Neu festangestellte Berufsanfänger – diese erhalten ebenfalls einen einmaligen Zuschuss von 449 Euro.

Wer also nach dem 1. Juli als Berufserfahrener bei einer Apotheke anfängt zu arbeiten, der muss die Kosten für den HBA grundsätzlich zunächst selbst zahlen. Eine Regelung zur Kostenübernahme durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin gibt es nicht. Die Aufwendungen für den Erwerb können, sofern der Arbeitgeber die Kosten nicht erstattet, als Werbungskosten bei der Steuer abgesetzt werden.

Zu lange warten sollten Apotheker:innen mit dem Antrag nicht. Mehrere Kammern informieren darüber, dass es vom Antrag bis zur Aussendung der Karten Monate dauern könnte. Bei den Kammern finden sich die entsprechenden Antragsformulare. Es könnte sein, dass Apotheker:innen im Rahmen des Prüfungsverfahrens auch das Bestehen ihrer Approbation noch einmal gesondert nachweisen müssen.