Tipps zur korrekten Abrechnung

E-Rezept: Token-Ausdruck gilt nicht allein

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Berlin -

Fast 8000 Apotheken sind laut Gematik in der Lage, ein E-Rezept anzunehmen und zu verarbeiten. Während die Premieren bei manchen reibungslos ablaufen, scheitern andere bereits am Bezug einer Testverordnung. Auch bei der Abrechnung gilt es einiges zu beachten, damit die Apotheke am Monatsende das Geld sowohl für Papier- als auch digitale Verordnungen erhält.

Apotheken sollen nicht den ausgedruckten Token mit dem QR-Code bei ihren Rechenzentren nebst den Papierverordnungen einreichen. Darauf macht der Landesapothekerverband Hessen (LAV) aufmerksam. Das E-Rezept müsse aus der Telematikinfrastruktur (TI) abgerufen werden und sei nur über die Schnittstelle der Apothekensoftware zum Rechenzentrum mit dem Kostenträger abrechenbar.

Token ist keine Urkunde

Allein die Vorlage des Papier-Tokens berechtige weder zur Abgabe der verordneten Präparate noch zur Abrechnung. Der Ausdruck des QR-Codes sei keine Urkunde, sondern lediglich der Schlüssel zum E-Rezept. Er diene nur dazu, das Rezept aus der TI zu holen. Dies gelte auch im Notfall etwa bei einem Internet- oder Stromausfall. In solchen Fällen müsse der oder die Verordner:in ein Muster-16-Rezept als Alternative ausstellen.

Der Deutsche Apothekerverband (DAV) weist demnach darauf hin, dass bei der Verarbeitung von E-Rezepten ein Backup-System unerlässlich sei. Apotheken sollten sich deshalb an ihre Softwarehäuser wenden. Die EDV-Anbieter gehen davon aus, dass Papier- und E-Rezepte noch jahrelang nebeneinander bestehen – auch weil das Papierrezept als „Fallback-Option“ von der Gematik vorgesehen ist.

Gematik rät zu Test-E-Rezepten

Die Gematik rät Apotheken, zunächst gemeinsam mit einer Arztpraxis ein Test-E-Rezept auszustellen, um die Abläufe zu üben. Die Techniker Krankenkasse (TK) stellt für Praxen Daten eines fiktiven Versicherten zur Verfügung. So kann ein E-Rezept angelegt und Signaturen erstellt werden, ohne einen sozialversicherungsrechtlich relevanten Fall anzulegen. In die Freitextverordnung sollen die Ärzt:innen kein tatsächliches Fertigarzneimittel schreiben, sondern lediglich „Test“.

Die Verordnung soll laut Gematik mit dem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) mit zugehöriger PIN signiert und das Test-E-Rezept anschließend ausgedruckt werden. Dann kann es in die Apotheke. Dort kann es im Warenwirtschaftssystem eingelesen und bearbeitet werden. Natürlich sind Abgabe und Abrechnung nicht vorgesehen. Stattdessen könne die Apotheke es wieder freigeben oder löschen. „In der aktuellen Version der E-Rezept App ist das Löschen von E-Rezepten nicht möglich. Sollten Sie also das Test-E-Rezept in Ihrem PVS/AVS löschen, bleibt es in der App sichtbar. Dieser Fehler ist bekannt und wir arbeiten an der Behebung“, so die Gematik.

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