Kinder, Studenten, Schwangere

Wer hat weiterhin Anrecht auf kostenfreie Tests? Alexandra Negt, 23.09.2021 08:02 Uhr

Einige Personen haben auch im Herbst Anspruch auf kostenfreie PoC-Tests. Foto: Estanis Banuelos/shutterstock.com
Berlin - 

Die neue Coronavirus-Testverordnung (TestV) legt fest, welche Personengruppen nach dem 10. Oktober weiterhin Anspruch auf kostenlose Antigen-Tests haben. Die Versorgungslücke bei den Kindern, welche im Referentenentwurf noch bestand, wurde geschlossen.

Ganz vorbei ist es mit den kostenfreien Antigen-Schnelltests ab dem 11. Oktober nicht. Einige Personengruppen haben weiterhin Anspruch. Der Kreis der Berechtigten wurde im Vergleich zum Referentenentwurf erweitert. So wurden die Versorgungslücke bei den 12-Jährigen geschlossen und eine gewisse Gruppe von Studierenden wurde aufgenommen.

Diese Personengruppen haben weiterhin Anspruch auf PoC-Tests:

Personen mit medizinischer Kontraindikation

Es muss ein entsprechendes Zeugnis vorgelegt werden. Dieses muss vom behandelnden Arzt/von der behandelnden Ärztin ausgestellt werden und folgende Mindestangaben enthalten: Name, Anschrift und Geburtsdatum der berechtigten Person sowie die Identität des Arztes/der Ärztin. Die medizinische Kontraindikation muss nur bestätigt, nicht begründet werden.

Schwangere

Schwangere haben weiterhin Anspruch auf PoC-Tests. Hierbei sieht die Verordnung vor, dass vor allem Frauen im ersten Trimester Anspruch auf die kostenfreien Antigen-Schnelltests haben. Die Vorlage des Mutterpasses ist ausreichend. Für Schwangere im zweiten und dritten Trimenon ist der Anspruch auf den 31. Dezember begrenzt.

Student:innen

Alle Student:innen, die mit einem Impfstoff immunisiert worden sind, welcher in Deutschland nicht zugelassen ist, haben Anspruch auf kostenfreie PoC-Tests. Diese Personengruppe muss neben dem Impfausweis auch die Studienbescheinigung vorlegen. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember.

Studienteilnehmer:innen

Personen die im Rahmen von klinischen Studien einen Impfstoff gegen Sars.CoV-2 getestet haben, können sich ebenfalls weiterhin kostenfrei testen lassen. Die Studienteilnahme kann bis zu drei Monate zurückliegen. In der Apotheke muss ein Teilnahmenachweis erbracht werden.

Infizierte

Personen, die sich aufgrund einer Sars-CoV-2-Infektion in Isolation befinden haben im Rahmen des Beendens der Absonderung Anspruch auf einen Antigen-Schnelltests. Diese Art des Freitestens sollte jedoch nach telefonischer Anmeldung in der Praxis erfolgen – nicht terminlos in der Apotheke.