Corona-Impfstoffe

Staffelpreise auch für Impfteams Patrick Hollstein, 30.09.2021 11:50 Uhr

Apotheken dürfen auch bei der Belieferung von Impfteams nur Staffelpreise abrechnen. Foto: Wolf Lux/ Stern-Apotheke Osmann
Berlin - 

Apotheken sollen auch bei der Belieferung von Impfteams und Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes mit Corona-Impfstoffen Staffelpreise abrechnen. Das geht aus einem Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) für eine Novellierung der Coronavirus-Impfverordnung (ImpfV) hervor.

Bislang gelten Staffelpreise nur für die Belieferung von Betriebsärzt:innen:

  • 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für die Abgabe der 1. bis 100. Durchstechflasche innerhalb eines Kalendermonats
  • 4,92 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für die Abgabe der 101. bis 150. Durchstechflasche innerhalb eines Kalendermonats
  • 2,52 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für die Abgabe jeder weiteren Durchstechflasche innerhalb eines Kalendermonats

Lauter neuer ImpfV sollen diese Vorgaben künftig auch für weitere Bereiche gelten:

  • die zuständigen Stellen der Länder, insbesondere Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, und die von ihnen beauftragten Dritte
  • von den zuständigen Stellen der Länder sowie vom Bund [...] eingerichtete Impfzentren und mobile Impfteam
  • Krankenhäuser

Lediglich bei der Belieferung von Arztpraxen sollen weiterhin – unabhängig von der Menge – 7,58 Euro abgerechnet werden können.

Impfzentren und Impfteams sollen die Impfstoffe ab 1. Oktober bei Apotheken bestellen, die „in räumlicher Nähe zur Impfstelle oder dem Aktionsradius der mobilen Impfteams liegen“. Allerdings sind Ausnahmen möglich, sofern die Apotheken die Transportvorgaben insbesondere der mRNA-Wirkstoffe vollumfänglich erfüllen können. „Bei der Auswahl sind Gleichbehandlungs- und Nichtdiskriminierungsgrundsatz zu beachten. Nach Möglichkeit soll die Aufteilung einer Bestellung auf verschiedene gleichgestellte Apotheken erfolgen oder zwischen mehreren in Frage kommenden Apotheken gewechselt werden“, heißt es in der Allgemeinverfügung.

Zur Begründung heißt es: „Grundsätzlich sollen die Leistungserbringer versorgenden Apotheken in räumlicher Nähe der Impfstelle liegen, um angesichts der erheblichen Transport- und Temperaturanforderungen unnötige Wege und die damit einhergehenden Risiken von Qualitätsminderung der Impfstoffe zu vermeiden. Dabei haben die Leistungserbringer die in Frage kommenden Apotheken nach sachlichen Kriterien auszuwählen. Mögliche Kriterien können neben der Minimierung der Lagerungs- und Transportrisiken unter anderem entsprechende Umschlags-/Lagerkapazitäten der in Frage kommenden Apotheken für größere Aufträge sein.“

Weiter heißt es: „Im Falle mangelnder Differenzierungsmöglichkeiten ist zur Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung ein Bestellmodus zu wählen, der eine diskriminierungsfreie Inanspruchnahme der Apotheken gewährleistet. Denkbar ist neben der Durchführung von an das Vergaberecht angelehnten Auswahlverfahren unter anderem die Aufteilung einer Bestellung auf verschiedene gleichgestellte Apotheken oder die von Bestellwoche zu Bestellwoche alternierende Inanspruchnahme verschiedener Apotheken. Die Einhaltung der vergaberechtlichen Grundsätze obliegt – soweit erforderlich – den beauftragenden öffentlichen Stellen.“