Infektionsschutz

Mitarbeiter infiziert: Apotheke darf geöffnet bleiben APOTHEKE ADHOC, 02.04.2020 15:14 Uhr

Versorgung sichern: Bei einem Corona-Fall im Team darf die Apotheke geöffnet bleiben. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Ein Mitarbeiter erkrankt an Covid-19 oder hatte Kontakt zu einem Patienten – und das ganze Team muss in Quarantäne: Dieses Horrorszenario bereitete in den vergangenen zwei Wochen zahlreichen Apothekern und Apothekerinnen Sorgen. In Sachsen hat die Kammer (SLAK) jetzt erklärt, dass ein derart rigides Vorgehen in Zukunft nicht mehr erforderlich ist.

Die Kammer verweist auf neue Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) zum Umgang mit Kontaktpersonen. Demnach darf in medizinischen Einrichtungen bei drohendem Personalmangel von den bisherigen Empfehlungen abgewichen werden, nach denen alle Kollegen als Kontaktpersonen in Quarantäne mussten. Bei ihrer Entscheidung können die Gesundheitsämter zusätzliche Auflagen machen, zum Beispiel ständiges Tragen eines Mundschutzes.

Die Kammer in Sachsen vertritt die Auffassung, dass diese neuen Empfehlungen auch auf Apotheken angewendet werden können, da dies der Sicherstellung der Arzneimittelversorgung dient. Das Sozialministerium hat diese Auslegung auf Nachfrage gegenüber der Kammer bestätigt und laut Kammer bereits alle Gesundheitsämter im Freistaat darauf hingewiesen.

Damit muss laut Kammer bei einer Corona-Infektion in einer Apotheke nicht mehr zwingend das gesamte Personal in Quarantäne genommen und die Apotheke geschlossen werden. „Wir empfehlen in diesem Fall, auf der Grundlage der modifizierten RKI-Empfehlung im direkten Kontakt mit dem zuständigen Gesundheitsamt eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu erreichen“, heißt es in einem gemeinsamen Rundschreiben von Kammer und Verband. „Bei Schwierigkeiten zur Umsetzung können Sie sich gern an die SLAK wenden.“

Außerdem stellen Kammer und Verband klar, dass Apotheken einfache Schutzmasken abgeben dürfen. Das Ministerium habe bestätigt, dass diese Produkte als apothekenübliche Waren nach § 1a Abs. 10 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) angesehen werden dürfen. Allerdings gebe es bisher keine Belege dafür, dass solche herkömmlichen Schutzmasken den Träger selbst schützen: Tatsächlich rieten sowohl Weltgesundheitsorganisation (WHO) als auch RKI davon ab, da so ein falsches Sicherheitsgefühl erzeugt werden könnte; entsprechende Informationszettel seien in Vorbereitung. „Bitte beraten Sie Ihre Kunden und Patienten entsprechend über Möglichkeiten und Grenzen dieser Schutzmöglichkeiten.“

Und schließlich weisen die Geschäftsstellen in Dresden und Leipzig die Mitglieder noch darauf hin, dass keine Apotheke wegen Corona die Türen zur Offizin offenhalten muss. Insbesondere aus Leipzig waren in den vergangenen Wochen Hinweise bekannt geworden, dass Polizei oder Ordnungsamt gefordert hatte, aus hygienischen Gründen bei offenen Türen zu arbeiten.

Dazu habe das Ministerium am Dienstag in einem Erlass an alle Gesundheitsämter festgelegt: „Bei kalten Außentemperaturen können die Eingangstüren (von Apotheken) geschlossen bleiben, unter der Maßgabe, dass in unmittelbarer Nähe der Eingangstüren Desinfektionsmittel für die Kunden bereit steht und dass der Türgriff in regelmäßigen Abständen desinfiziert wird.“
Dazu heißt es von Kammer und Verband: „Der Bezug zu den kalten Außentemperaturen ist aus unserer Sicht auch gegenwärtig immer noch gegeben.“