Wer hat noch nicht, wer will nochmal?

Masken-Abgabe: Bußgeld bei Datenerfassung Alexandra Negt, 18.12.2020 18:04 Uhr

Aktuell ist es für die Apotheken kaum möglich nachzuvollziehen, welchen Kunden sie schon mit Masken versorgt haben und wen nicht. Die Dokumentation von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Maskenabgabe sei jedoch nicht erlaubt, informiert die Apothekerkammer Berlin. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Seit Dienstag geben Apotheken FFP2-Masken mehr oder weniger unkontrolliert an Risikopatienten ab. Noch bis zum 6. Januar läuft die Aktion. Erst dann erhalten berechtigte Personen zwei fälschungssichere Bezugsscheine über je sechs Schutzmasken. Um in der jetzigen Situation eine Mehrfachabgabe zu vermeiden, dürfen Apotheker und PTA dennoch keine personenbezogenen Daten dokumentieren.

Einige Apotheker hatten es schon vor dem Ansturm befürchtet – der eine oder andere Kunde wird mehrfach vom Gratisangebot Gebrauch machen. Das Problem: Aktuell ist es für die Apotheken kaum möglich nachzuvollziehen, welche Kunden bereits mit Masken versorgt wurden und welche nicht. Eine Lösung des Problems ist jedoch gar nicht so einfach. Die Dokumentation von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Maskenabgabe ist nicht ohne Weiteres erlaubt, informiert jetzt die Apothekerkammer Berlin.

So heißt es im aktuellen Rundschreiben, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationssicherheit habe sich an das Bundesgesundheitsministerium (BMG) gewendet, „weil bei seiner Behörde Beschwerden von Bürgerinnen und Bürger eingegangen seien, die sich über die Erfassung personenbezogener Daten durch Apotheken im Zusammenhang mit der Abgabe von Corona-Schutzmasken beschwerten“. Den Apotheken können in diesen Fällen Bußgelder drohen.

Bei der Erfassung von Namen, Adresse und Alter handelt es sich laut Bundesdatenschutzbeauftragtem um Verstöße gegen festgelegte datenschutzrechtliche Bestimmungen. Ihm liegen Berichte vor, in denen der Kunde aufgefordert wurde, seinen Personalausweis auszuhändigen. Dieser wurde dann vom Apothekenpersonal kopiert und archiviert. Dabei sei es den Apotheken nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SchutzmV lediglich erlaubt, einen Blick auf den Ausweis zu tätigen, um das Alter zu bestätigen. Als Berechtigungsvoraussetzung ist die „Vollendung des 60. Lebensjahres“ in der Verordnung niedergeschrieben.

Einige Apotheken hätten die Kunden genötigt, eine Kundenkarte auszufüllen. Anderenfalls wäre eine Aushändigung der FFP2-Masken nicht möglich. Die Apothekerkammer Berlin informiert weiter: „Der Bundesdatenschutzbeauftragte teilt dem BMG weiter mit, er habe die Beschwerden an die zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten weitergegeben, damit von Seiten der Landesbeauftragten auch geprüft werden könne, ob gegen diese Apotheken ein Bußgeld nach Artikel 58 Absatz 2 i.V.m. Artikel 83 DSGVO verhängt werden kann.“ Dies würde der Bundesdatenschutzbeauftragte nach eigener Auskunft „ausdrücklich begrüßen“.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte fordert das BMG zudem auf, öffentlichkeitswirksam deutlich zu machen, dass die Maskenausgabe nicht von weiteren, in der Verordnung nicht genannten Voraussetzungen abhängig gemacht werden darf. Genau darauf habe die Kammer ihre Mitglieder bereits hingewiesen, heißt es im Schreiben. Die Verordnung basiere vorerst auf Vertrauen. „Die Realität sieht in vielen Fällen leider anders aus.“ Dennoch erinnert die Kammer daran, dass Apotheker und PTA von der Erfassung von personenbezogenen Daten absehen sollen. So gehe man zu Konflikten mit den Behörden und Sanktionen aus dem Weg.

Ab dem 6. Januar können die Apotheken auf die Vorlage des Personalausweises verzichten. Dann erhalten die Versicherten zwei fälschungssichere Berechtigungsscheine über je sechs Schutzmasken. Diese werden von der Bundesdruckerei erstellt und von den Krankenkassen verschickt. Die Coupons können mit zwei Euro Selbstbeteiligung in der Apotheke eingelöst werden können, der erst bis Ende Februar, der zweite ab dem 16. Februar bis zum 15. April.