Mumps-Masern-Röteln

Masernschutz für impfende Apotheker – nur Kombiimpfstoff verfügbar Alexandra Negt, 15.01.2022 09:19 Uhr

Wer seinen Masernschutz auffrischen will, der muss auf einen Kombinationsimpfstoff zurückgreifen. Foto: BaLL LunLa/shutterstock.com
Berlin - 

Apotheker:innen, die gegen Corona impfen wollen, benötigen neben der theoretischen und praktischen Kenntnisschulung laut Aussagen einiger Kammern auch einen bestehenden Masernimpfschutz. Aktuell steht kein Mono-Impfstoff zur Verfügung.

Eigentlich sind Apotheken im Masernschutzgesetz nicht explizit genannt. Nach der Einführung stellten die Kammern und Verbände klar, dass die Impfpflicht Apotheken als Einrichtung des Gesundheitswesens nicht trifft. Mit dem Angebot der Corona-Schutzimpfung könnte sich das nun ändern – dann aber für alle Mitarbeiter:innen der Apotheke.

Masernschutzgesetz: Laut Masernschutzgesetz müssen alle Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr beim Eintritt in den Kindergarten oder die Schule die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen. Die Vorgabe gilt auch für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal – wenn die Personen nach 1970 geboren sind. Einen Impfschutz müssen auch Asylbewerber und Flüchtlinge vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft vorweisen.

So müssen laut den Kammern alle Mitarbeitenden in der Apotheke – inklusive Boten und Reinigungspersonal – einen Impfschutz gegen Masern vorweisen können. Eine Verpflichtung zum Nachweis einer Hepatitis-Impfung besteht nicht. Hier muss der/die Arbeitgeber:in lediglich über die Infektionsgefahren aufklären und das Angebot zur Impfung machen.

Doch ein reiner Masern-Impfstoff steht in Deutschland nicht zur Verfügung. Lediglich Dreifach- oder Vierfach-Impfstoffe (Mumps, Masern, Röteln und Mumps, Masern, Röteln, Varizellen) können bezogen werden. Die Impflicht nach Masernschutzgesetz entfällt durch diesen Umstand nicht – Personen, die sich immunisieren lassen müssen, müssen auf einen der Kombi-Impfstoffe ausweichen.

Lebendimpfstoffe nicht in der Schwangerschaft

Bei allen Impfstoffen handelt es sich um Lebendimpfstoffe. Somit ist die Impfung mit einem MMR-Impfstoff in der Schwangerschaft aus theoretischen Überlegungen kontraindiziert. Nach einer Impfung mit einem Lebendimpfstoff sollte eine Schwangerschaft für einen Monat vermieden werden. In der Stillzeit ist die MMR-Impfung möglich. Frauen mit Kinderwunsch sollten den Röteln-Schutz frühzeitig überprüfen lassen, sodass gegebenenfalls vor der Empfängnis nachgeimpft werden kann. Auch Personen mit Immunschwäche können nur eingeschränkt geimpft werden. Das Robert Koch-Institut schreibt hierzu: „Nur wenn durch die Erkrankung oder die notwendige medikamentöse Therapie die Immunfunktion des Patienten in bestimmter Weise beeinträchtigt ist, dürfen keine Lebendimpfstoffe, also auch nicht die Masernimpfung, verabreicht werden. Im Einzelfall muss der Arzt oder die Ärztin entscheiden, ob eine relevante Immunsuppression und damit eine zeitweise oder dauerhafte Kontraindikation für die Impfung vorliegt.“