Gericht verweist auf PEI-Liste

Kein Impfzertifikat für „Sputnik V“

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Berlin -

Nachgetragene zweite Impfung, Einfachimpfstoff, genesen-geimpft oder „nur“ genesen – die Apotheken kennen beim Ausstellen der Zertifikate inzwischen viele Spielarten. Eine Variante bleibt weiter außen vor: Wer eine Doppeldosis „Sputnik V“ erhalten hat, bekommt kein Zertifikat.

Ein Mann wurde am 10. Mai in Moskau mit der russischen Covid-19-Vakzin „Sputnik V“ geimpft, am 19. Juli erhielt er in San Marino die zweite Dosis des Impfstoffs. Beim Gesundheitsamt des Landkreises Fulda verlangte er daraufhin die Ausstellung eines deutschen Impfzertifikats. Der Landkreis lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Impfstoff „Sputnik V“ gehöre nicht zu den vom Paul-Ehrlich-Institut (PEI) aufgelisteten Impfstoffen. Der Geimpfte zog vor Gericht.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof bestätigte nun, dass eine mit dem Vakzin „Sputnik V“ zweifach geimpfte Person kein Zertifikat beanspruchen kann. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Kassel Anfang September ebenso entschieden.

Der Antragsteller erfülle die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Impfnachweises nicht, heißt es in der Begründung. Laut der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sei ein solcher Nachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache auszustellen, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom PEI genannten Impfstoffen erfolgt ist. Der russische Impfstoff „Sputnik V“ sei in Deutschland nicht zugelassen.

Auch europarechtliche Bestimmungen würden die Ausstellung eines inländischen Nachweises nicht gebieten, so der VGH. Nach der entsprechenden Verordnung sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Impfzertifikate für einen Covid-19-Impfstoff auszustellen, der nicht zur Verwendung in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen ist. Der Beschluss des VGH ist nicht anfechtbar.

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