Sonderwahlrecht

Corona: Koalition will Bundestagswahl 2021 retten Lothar Klein, 01.07.2020 15:10 Uhr

Sonderwahlrecht: Wegen Corona sorgt sich die Koalition um die nächste Bundestagswahl. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - 

Spätestens am 24. Oktober 2021 muss die nächste Bundestagswahl stattfinden. Viel früher beginnen die Parteien mit der Aufstellung ihrer Kandidaten für die Direktmandate und Wahllisten. Normalerweise findet dies auf vielen regionalen Parteitagen statt. Ob diese aber wegen Corona im Winter stattfinden können, steht in den Sternen. Daher haben Union und SPD jetzt einen Gesetzentwurf mit Sonderregelungen zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vorgelegt. Sonst könnte die nächste Bundestagswahl womöglich an der Kandidatenaufstellung scheitern.

Die jüngsten
 Erfahrungen 
in anderen Ländern hätten im Zuge
 der
 Corona­-Pandemie gezeigt,
 „dass
 Situationen 
möglich
 sind,
 in
 denen 
die 
Durchführung 
von 
Versammlungen 
zur Kandidatenaufstellung 
für 
die 
Bundestagswahl 
in 
dem
 dafür
 vorgesehenen 
Zeitraum 
nicht
 möglich
 ist“, heißt es im Gesetzentwurf. Daher
 soll 
das 
Bundesinnenministerium
 laut 
Entwurf 
für 
Fälle 
einer 
Naturkatastrophe
 oder 
ähnlicher
 Ereignisse höherer 
Gewalt, 
durch
 die 
Versammlungen 
zur 
Kandidatenaufstellung
 ganz 
oder 
teilweise 
unmöglich 
sind,
 durch Rechtsverordnung 
Abweichungen 
von
 den 
Bestimmungen
 über 
die 
Aufstellung
 der 
Wahlbewerber
 zulassen können,
 um
 deren 
Benennung 
ohne 
Versammlungen
 zu
 ermöglichen.

Das 
könnte 
der
 Vorlage
 zufolge
 „in
 der 
Weise 
geschehen, 
dass 
schriftlich 
Vorschläge 
eingereicht 
werden
 können, die 
Kandidaten
 sich 
jedenfalls 
schriftlich 
mit 
der 
Übersendung 
der 
Briefwahlunterlagen,
 gegebenenfalls 
auch
 auf elektronischem
 Wege 
allen
 Stimmberechtigten 
vorstellen 
können, 
dann
 aber 
jedenfalls 
die 
Schlussabstimmung
 in geheimer 
Abstimmung
 per 
Briefwahl
 erfolgt“.
 Bei 
Listenaufstellungen
 „könnten 
vorbereitende 
Schritte 
auf elektronischem 
Wege 
oder 
zum 
Beispiel 
eine
 weitere 
Kandidatur 
für 
einen
 anderen 
Listenplatz 
in 
einem
 weiteren Briefwahlgang 
ermöglicht 
werden“, 
heißt 
es 
in 
der 
Begründung
 weiter. Danach 
könnten
 elektronische 
Verfahren
 
„allenfalls 
zur 
Vorermittlung,
 Sammlung
 und 
Vorauswahl
 der Bewerbungen
 benutzt 
werden,
 also
 nur 
im
 Vorfeld
 und
 als 
Vorverfahren 
zur 
eigentlichen,
 schriftlich 
mit 
Stimmzetteln und
 geheim 
durchzuführenden 
Abstimmung
 der 
Stimmberechtigten 
über 
die 
Kandidaturen“. 
Dabei
 sei
 zu
 sichern, dass
 jeder 
Stimmberechtigte
 ein 
Vorschlagsrecht 
hat, 
allen
 Kandidaten 
Gelegenheit 
gegeben 
wird,
 sich
 und
 ihr Programm
 vorzustellen,
 und
 dass
 geheim
 gewählt 
wird.

Das Bundesinnenministerium kann per Verordnung über die Aufstellung von Wahlbewerbern abweichende Regelungen zu treffen, um die Benennung von Wahlbewerbern ohne Versammlungen zu ermöglichen, wenn der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages neun Monate vor der nächsten Bundestagswahl feststellt, dass die Durchführung von Versammlungen ganz oder teilweise unmöglich ist. Das könne zum Beispiel eine das soziale Leben durch Infektionsschutzerfordernisse einschränkende Epidemie sein. Eine solche Rechtsverordnung könne wegen der damit verbundenen Einschränkungen der Möglichkeiten innerparteilicher Demokratie und der auch für die Bewerberaufstellung geltenden verfassungsrechtlichen Wahlgrundsätze aber nur „als letztes Mittel in Frage kommen, wenn andernfalls die verfassungsgemäße Durchführung der Wahl gefährdet ist“, so die Begründung.