Spätestens am 24. Oktober 2021 muss die nächste Bundestagswahl stattfinden. Viel früher beginnen die Parteien mit der Aufstellung ihrer Kandidaten für die Direktmandate und Wahllisten. Normalerweise findet dies auf vielen regionalen Parteitagen statt. Ob diese aber wegen Corona im Winter stattfinden können, steht in den Sternen. Daher haben Union und SPD jetzt einen Gesetzentwurf mit Sonderregelungen zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vorgelegt. Sonst könnte die nächste Bundestagswahl womöglich an der Kandidatenaufstellung scheitern.
Die jüngsten Erfahrungen in anderen Ländern hätten im Zuge der Corona-Pandemie gezeigt, „dass Situationen möglich sind, in denen die Durchführung von Versammlungen zur Kandidatenaufstellung für die Bundestagswahl in dem dafür vorgesehenen Zeitraum nicht möglich ist“, heißt es im Gesetzentwurf. Daher soll das Bundesinnenministerium laut Entwurf für Fälle einer Naturkatastrophe oder ähnlicher Ereignisse höherer Gewalt, durch die Versammlungen zur Kandidatenaufstellung ganz oder teilweise unmöglich sind, durch Rechtsverordnung Abweichungen von den Bestimmungen über die Aufstellung der Wahlbewerber zulassen können, um deren Benennung ohne Versammlungen zu ermöglichen.
Das könnte der Vorlage zufolge „in der Weise geschehen, dass schriftlich Vorschläge eingereicht werden können, die Kandidaten sich jedenfalls schriftlich mit der Übersendung der Briefwahlunterlagen, gegebenenfalls auch auf elektronischem Wege allen Stimmberechtigten vorstellen können, dann aber jedenfalls die Schlussabstimmung in geheimer Abstimmung per Briefwahl erfolgt“. Bei Listenaufstellungen „könnten vorbereitende Schritte auf elektronischem Wege oder zum Beispiel eine weitere Kandidatur für einen anderen Listenplatz in einem weiteren Briefwahlgang ermöglicht werden“, heißt es in der Begründung weiter. Danach könnten elektronische Verfahren „allenfalls zur Vorermittlung, Sammlung und Vorauswahl der Bewerbungen benutzt werden, also nur im Vorfeld und als Vorverfahren zur eigentlichen, schriftlich mit Stimmzetteln und geheim durchzuführenden Abstimmung der Stimmberechtigten über die Kandidaturen“. Dabei sei zu sichern, dass jeder Stimmberechtigte ein Vorschlagsrecht hat, allen Kandidaten Gelegenheit gegeben wird, sich und ihr Programm vorzustellen, und dass geheim gewählt wird.
Das Bundesinnenministerium kann per Verordnung über die Aufstellung von Wahlbewerbern abweichende Regelungen zu treffen, um die Benennung von Wahlbewerbern ohne Versammlungen zu ermöglichen, wenn der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages neun Monate vor der nächsten Bundestagswahl feststellt, dass die Durchführung von Versammlungen ganz oder teilweise unmöglich ist. Das könne zum Beispiel eine das soziale Leben durch Infektionsschutzerfordernisse einschränkende Epidemie sein. Eine solche Rechtsverordnung könne wegen der damit verbundenen Einschränkungen der Möglichkeiten innerparteilicher Demokratie und der auch für die Bewerberaufstellung geltenden verfassungsrechtlichen Wahlgrundsätze aber nur „als letztes Mittel in Frage kommen, wenn andernfalls die verfassungsgemäße Durchführung der Wahl gefährdet ist“, so die Begründung.
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