Reines Kundenbindungsinstrument

Corona-Botendienst: Kassen lehnen 5 Euro ab Lothar Klein, 08.04.2020 09:55 Uhr

Botendienst: Doris Pfeiffer, Chefin des GKV-Spitzenverbandes will nur in Ausnahmefällen für die Lieferung an die Haustür bezahlen. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - 

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) will den Apotheken während der Corona-Krise fünf Euro für den Botendienst zahlen und zusätzlich 250 Euro Pauschale für erforderliche Schutzausrüstung. Das geht den Krankenkassen deutlich zu weit: Der GKV-Spitzenverband protestiert und will den Botendienst nur in Corona-begründeten Ausnahmefällen mit zwei Euro bezahlen – und dann auch unter Einhaltung der Rabattverträge. Die 250-Euro-Pauschale soll komplett gestrichen werden.

„Botendienste werden bereits heute in großem Umfang als Kundenbindungsinstrumente angeboten. Eine gesonderte Vergütung ist vor diesem Hintergrund als Regelfall nicht notwendig“, schreibt der GKV-Spitzenverband in seiner Stellungnahme zu Spahns Eilverordnungen. Nur in bestimmten Ausnahmefällen, „wie zum Beispiel einer angeordneten Quarantäne, ist eine Vergütung des Botendienstes nachvollziehbar und muss entsprechend dokumentiert werden“. Bei Arzneimitteln, die im Botendienst abgegeben würden, ergäben die Spahnschen Sonderregelungen „keinen Sinn“.

Durch den Botendienst gebe es keinen Zweitkontakt in der Apotheke. Entsprechend seien alle rahmenvertraglichen Regelungen zur Auswahl von Arzneimitteln unbedingt weiterhin anzuwenden. „Würde der Botendienst regelhaft in 50 Prozent aller Fälle eingesetzt werden, entspräche dies bei einer Vergütung von fünf Euro zuzüglich 0,95 Euro zzgl. USt monatlich zusätzlichen Ausgaben in Höhe von circa 120 Millionen Euro, also knapp 1,5 Milliarden Euro bis zum 31.03.2021“, rechnet der Kassenverband vor.

Die Apothekerschaft selbst habe in der regionalen Vereinbarung Baden-Württembergs einen Zuschlag von zwei Euro für den Botendienst vereinbart; mehr als zwei Drittel der Apotheker hielten diesen Betrag für angemessen, so der GKV-Spitzenverband mit Verweis auf eine aposcope-Umfrage. Derzeit gebe es zudem noch keine Möglichkeit, diesen Zuschlag in den Abrechnungsdaten umzusetzen. Hierfür wäre eine bundeseinheitliche Sonderpharmazentralnummer notwendig, die mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV) zu vereinbaren wäre.

Daher schlägt der GVK-Spitzenverband vor: Apotheken könnten im Wege des Botendienstes je Lieferort einen Zuschlag von einmalig zwei Euro erheben, „sofern eine anderweitige Versorgung nicht möglich ist und kein Abweichen von den Auswahlregeln des Rahmenvertrags“ erfolge. Die Apotheke habe dies entsprechend zu dokumentieren.

Die 250 Euro Pauschale für Schutzausrüstung lehnt der Kassenverband ab: „Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die GKV die Kosten für besondere Schutzmaßnahmen des Botendienstes wie Desinfektionsmittel übernehmen sollten. Andere Lieferdienste wie Paketunternehmen oder Lieferservices organisieren diese Schutzmaßnahmen auch selbst und vermeiden bei der Übergabe an den Kunden direkten Kontakt.“ Dies geschehe beispielsweise dadurch, dass ein Paket vor der Tür abgelegt werde und sich die liefernde Person vergewissere, dass es auch abgeholt werde. „Es erschließt sich nicht, warum dies bei Botendiensten von Apotheken nicht auch so möglich sein sollte. Schutzausrüstungen erhalten die Apotheken ohnehin von staatlicher Seite“, so der GKV-Spitzenverband.

Ohnehin erschließt sich für die Kassen nicht, warum die vorgesehene Verordnung, sofern sie nicht vorher widerrufen wird, bis Ende März 2021 gelten soll. „Vor dem Hintergrund, dass die Auswirkungen der Verordnung nur schwer prognostiziert werden können, wird analog zum Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz eine Befristung bis 30.09.2020 vorgeschlagen.“

Spahn hatte die Honorierung des Botendienstes in seiner Eilverordnung dagegen wie folgt begründet: „Die vorübergehende Einführung vergüteter Botendienste für die Apotheken sowie die Einführung eines einmaligen Zuschlages tragen ebenfalls zur Minimierung des Infektionsrisikos durch reduzierte Apothekenkontakte bei.“ Apotheken können danach laut Verordnungsentwurf bei der Abgabe von Arzneimitteln im Wege des Botendienstes je Lieferort einen Zuschlag von einmalig fünf Euro erheben. Apotheken können zudem „einmalig einen Betrag zur Förderung von Botendiensten in Höhe von 250 Euro zulasten der gesetzlichen Krankenkassen erheben“. Das Nähere über die Aufbringung und Verteilung sollen DAV und der GKV-Spitzenverband aushandeln.