Weniger Impfdokumentation

Booster: Mündliche Aufklärung genügt Patrick Hollstein, 06.12.2021 15:21 Uhr

Bei Booster-Impfungen müssen Ärzte nicht zwangsläufig einen erneuten Aufklärungsbogen aushändigen. Foto: BaLL LunLa/shutterstock.com
Berlin - 

Aufklärung und Dokumenation im Zusammenhang mit der Corona-Impfung sind zeitaufwendig. Insbesondere bei einer Auffrischimpfung genügt laut Bundesärztekammer (BÄK) die mündliche Aufklärung der Patient:innen, sofern die Impfung mit dem gleichen Impfstoff und in derselben Arztpraxis durchgeführt wird. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) teilt diese Ansicht, wonach ein Vermerk in der Patientenakte genügt.

Der Aufklärungsbogen müsse in diesen Fällen nicht ausgehändigt werden; die begleitende Impfdokumentation lasse sich so auf ein notwendiges Mindestmaß beschränken. Die mündliche Aufklärung müsse dann mit einem kurzen Vermerk in der Patientenakte dokumentiert werden, heißt es in dem Papier, das die Rechtsabteilung der BÄK in Abstimmung mit dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) und der KBV erstellt hat.

„Aus rechtlicher Sicht bestehen insbesondere bei Auffrischungsimpfungen (‚Boostern‘) mit dem gleichen Impfstoff (Wiederholungsimpfung) keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine ausschließlich mündliche Aufklärung. Diese muss dann mit einem kurzen Vermerk in der Patientenakte dokumentiert werden. Insbesondere wenn die Aufklärung bei der ersten beziehungsweise zweiten Impfung durch dieselbe Ärztin, denselben Arzt oder dieselbe Einrichtung durchgeführt wurde und die Patientin oder der Patient in der Praxis bekannt ist, kann darauf im Aufklärungsgespräch Bezug genommen werden“, heißt es in dem Papier.

Kurze Anamnese auch beim Boostern

Auch bei Wiederholungsimpfungen sei aber stets eine kurze Anamnese durchzuführen: „Die Patientin oder der Patient ist insbesondere zu befragen, ob bei den ersten Impfungen Nebenwirkungen beziehungsweise Impfkomplikationen aufgetreten sind oder in der Zwischenzeit neue Erkrankungen diagnostiziert wurden, aus denen sich gegebenenfalls eine Kontraindikation für die Wiederholungsimpfung ergeben kann.“ Bei bekannten Vorerkrankungen sei eine erneute Risiko-Nutzen-Abwägung vor der Wiederholungsimpfung vorzunehmen, bei der insbesondere auch über zwischenzeitlich neu bekannt gewordene Nebenwirkungen und Impfkomplikationen aufzuklären sei.

Wie bei jeder Aufklärung müsse sich die Ärztin beziehungsweise der Arzt vergewissern, dass die Patientinnen und Patienten die Aufklärung verstanden hat und ihnen Gelegenheit zu Nachfragen geben. „Das ist umso wichtiger je länger die letzte Impfung zurückliegt oder bei der Erst- oder Zweitimpfung ein anderer mRNA-Impfstoff verabreicht wurde.“

Als Grundlage für das Gespräch sollten die vom Robert Koch-Institut (RKI) beziehungsweise dem Deutschen Grünen Kreuz herausgegebenen Aufklärungsbögen sowie das Informationsmaterial genutzt werden. „Darauf kann und sollte zu Informationszwecken – zum Beispiel bereits bei der Terminvereinbarung oder durch Praxisaushänge beziehungsweise Informationen auf der Homepage – weiterhin verwiesen werden. Auf eine Aushändigung der Aufklärungsbögen kann jedoch im Fall der mündlichen Aufklärung verzichtet werden.“