BMG korrigiert Aussage

Apotheken dürfen auch im gelben Pass ergänzen Alexandra Negt, 14.06.2021 15:11 Uhr

Apotheken dürfen auch Nachtragungen in den gelben Impfpass vornehmen. Foto: Loocid/shutterstock.com
Berlin - 

Vergangene Woche gab es noch viele offene Fragen bezüglich des digitalen Impfzertifikates. Beispielsweise auch, ob Apotheken neben dem Erstellen des digitalen Impfzertifikates auch Nachtragungen in den gelben Impfpass vornehmen dürfen. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) antwortete zunächst mit „Nein“. Heute korrigiert das Ministerium seine Aussage.

Die ersten Kund:innen können direkt zum Wochenstart mit dem digitalen Impfzertifikat die Apotheke verlassen. Dort, wo der Server nicht überlastet war und die Registrierung geklappt hat, konnten die QR-Codes generiert und gegebenenfalls ausgedruckt werden. Doch nicht alle Kund:innen kommen mit einem vollständig ausgefüllten gelben Impfpass in die Apotheke. Zahlreiche Zettel aus Impfzentren oder formlose Blätter von Hausärzt:innen werden ebenfalls vorgelegt. Für die Erstellung des digitalen Zertifikates ergibt sich hieraus kein Hindernis, doch dürfen Apotheken auch einen Nachtrag in einen WHO-Impfpass vornehmen?

Vergangene Woche verneinte das BMG noch die Frage, ob Apotheken Nachtragungen in den gelben Impfausweis vornehmen dürfen: „Nein. Eine Covid-19-Impfung darf nicht durch die Apotheke im gelben Impfpass nachgetragen werden.“ Auf erneute Nachfrage korrigierte das Ministerium nun diese Aussage und bittet um Entschuldigung: „In §22 Absatz 2 ist geregelt, dass Apotheker Nachtragungen in einen Impfausweis vornehmen dürfen, wenn eine frühere Impfdokumentation über die nachzutragende Schutzimpfung vorgelegt wird.“

Die Abda verweist in ihrem Leitfaden zur Ausstellung des digitalen Impfzertifikates ebenfalls auf diesen Paragraphen: „Des Weiteren ist es dem Apotheker erlaubt, nachträglich eine Impfung in einen Impfausweis (gelber Impfpass der WHO) einzutragen […].“ Diese Dienstleistung erfolgt jedoch im Gegensatz zur Ausstellung des digitalen Zertifikates unentgeltlich. „Diese Leistung wird nicht über das Bundesamt für soziale Sicherung honoriert.“ Und: In den gelben Pass dürfen nur Apotheker:innen einen Nachtrag vornehmen. Das Ausstellen der digitalen Impfzertifikate ist an keine Berufsgruppe gebunden.

In den neuen Impfausweisen findet sich eine Doppelseite für die Covid-19-Schutzimpfung. In älteren Exemplaren muss unter einer abweichenden Schutzimpfung dokumentiert werden. Häufig wird eine Zeile unterhalb der Influenza-Impfungen genutzt.