Rechte und Pflichten von Apothekenmitarbeitern

Adexa: Apotheken können auch am Sonntag öffnen

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Berlin -

Die gesamte Bevölkerung in Deutschland stolpert von Tag zu Tag durch die Corona-Krise und steht vor immer neuen, weil bislang unbekannten Herausforderungen. Besonders betroffen sind laut Apothekengewerkschaft Adexa die Mitarbeiter in öffentlichen Apotheken. Diese hätten neben den Problemen, die alle Bürger und alle Arbeitnehmer haben, noch die Sonderstellung, dass sie in der Apotheke besonderen Gefährdungen durch potentiell infizierte Kunden ausgesetzt sind. Mehr noch: Adexa rechnet damit, dass Apotheken zur Bewältigung des Ansturms der Kunden vermehrt auch sonntags öffnen.

„Vielfach werden die Ladenöffnungszeiten geändert“, so Rechtsanwältin Minou Hansen, Leiterin der Adexa-Rechtsberatung. Ziel sei, ein erhöhtes Kundenaufkommen mit längeren Öffnungszeiten abzufedern. Das könne dazu führen, dass die Apotheken, „die ja geöffnet bleiben dürfen“, nun auch Sonntagsöffnungen anbieten. Laut Hansen ist Apothekenpersonal grundsätzlich auch zur Arbeit am Sonntag verpflichtet.

Allerdings müssen Apotheker hierfür laut Adexa nach der tariflichen Regelung Zuschläge von 85 Prozent zu zahlen. „Dies auch dann, wenn der vermehrte Arbeitseinsatz in Freizeit vergütet wird“, so Hansen: „Dann müssen pro gearbeiteter Stunde nicht 60, sondern 111 Minuten gutgeschrieben werden. Das Apothekenpersonal solle darüber mit der Apothekenleitung im Gespräch bleiben: „Das sind jetzt für alle Beteiligten wirklich schwierige Zeiten, für die wir immer neue Regelungen und Lösungen finden müssen.“

Aufgrund der besonderen Lage in den Apotheken hat Hansen für die Mitarbeiter wichtige Punkte zusammengefasst: Welche Schutzmaßnahmen muss meine Apothekenleitung treffen? Eine Apothekenleitung sei wie alle Arbeitgeber verpflichtet, die Gesundheit der Angestellten bestmöglich zu schützen. Dazu gehören angepasste Vorgaben für das Reinigungspersonal zum Beispiel für die Flächendesinfektion. Da die Apotheken im Moment über sehr erhöhte Kundenfrequenz berichteten, seien Maßnahmen zu treffen, um den gebotenen Mindestabstand von einem bis zwei Meter gewährleisten zu können. Das bedeute, dass nach Empfehlung der Deutschen Pharmazeutischen Gesellschaft (DPhG) zum Beispiel Absperrungen aufgebaut werden könnten, um den Kontakt zwischen Kunden und Personal zu gewährleisten.

 

Teilweise werde dies bereits über Plexiglasscheiben gemacht. Denkbar seien aber auch einfach Bodenmarkierungen oder Absperrbänder. Viele Apotheken begrenzten auch die Anzahl der Kunden, die sich zeitgleich in der Apotheke befinden dürfen. Das Tragen von Schutzkleidung oder Mundschutz könne ebenfalls sinnvoll sein. Hier müssten dann die Trageanweisungen kommuniziert und beachtet werden. Grundsätzlich gelte: „Welche Maßnahmen ergriffen werden [müssen], hängt vom Einzelfall ab und kann sich im Laufe der Zeit ändern. Ein ‚Weiter so‘ geht nicht! Sie müssen besonders geschützt werden. Informieren Sie sich und fordern Sie Schutzmaßnahmen ein!“, so die Adexa-Rechtsberaterin.

Besonders in Sorge seien im Moment Schwangere, ältere Menschen und Menschen, die über ein geschwächtes Immunsystem verfügten. Diesen gegenüber habe die Apothekenleitung besondere Schutzpflichten. Hansen: „Allen, die sich unsicher fühlen, weil sie zu einer dieser Gruppen gehören, empfehlen wir die Rücksprache mit dem behandelnden Arzt.“ Die letzte Empfehlung sollte immer beim Arzt liegen. Wenn dieser bei einer Schwangeren eine besondere Gefährdung sehe, „muss ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden“. Personen mit reduzierter Immunabwehr seien eventuell arbeitsunfähig, wenn durch die Tätigkeit in der Apotheke das Krankheitsbild sich verschlechtern würde.

Viele Apotheken folgen laut Hansen bereits einer Empfehlung der DPhG und teilten das Apothekenteam in Schichten ein. Ziel sei dabei, Gruppen zu bilden, die sich nicht begegneten, so dass bei einer Infektion oder einem Verdachtsfall in einem Team nur dieses gegebenenfalls in Quarantäne gehen müsse und der Rest arbeitsfähig bleibe. Hansen: „Das ist grundsätzlich eine gute und richtige Entscheidung, die auch Ihrem Gesundheitsschutz dient. Alle sind im Moment gehalten, auch persönliche Einbußen hinzunehmen, um das Funktionieren der Gesellschaft aufrecht zu halten.“

Deshalb sollte jeder Apothekenmitarbeiter sich bemühen, den neuen Schichtplan anzunehmen, so Adexa. Dabei seien natürlich Regeln zu beachten: Bei einem Jahresarbeitszeitkonto dürfe die Arbeitszeit zwischen 75 bis 130 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit variieren. Bei Arbeitsverträgen ohne Jahresarbeitszeitkonto dürften eigentlich keine Minusstunden geschrieben werden. Wenn zum Beispiel in den arbeitsfreien Schichten weniger gearbeitet werde, als im Vertrag vereinbart sei, müsse der Arbeitgeber die vereinbarte Wochenarbeitszeit gutschreiben. Ebenso müssten familiäre Verpflichtungen der Mitarbeiter berücksichtigt werden: „Wer kleine Kinder zu Hause hat oder Angehörige pflegt, darf nur eingeschränkt herangezogen werden. Wir bitten Sie hier alle, im engen Gespräch mit der Apothekenleitung zu bleiben. Sie sind gerade in dieser Situation eine wichtige Säule der Gesundheitsversorgung“, so Hansen.

Bundesweit seien die Schulen und Kitas geschlossen. Wer jetzt betreuungspflichtige Kinder habe, müsse deren Versorgung organisieren, falls kein Anspruch auf Notfallbetreuung bestehe. In erster Linie sind laut Hansen Mitarbeiter gehalten, für eine alternative Unterbringung zu sorgen. Großeltern fielen hier allerdings aus, weil sie zur Risikogruppe gehören. Wer nicht über Tagesmutter, Nachbarn oder Freunde verfüge, die einspringen könnten, könne zum Beispiel versuchen, mit der Apothekenleitung über geänderte Arbeitszeiten zu sprechen, damit man sich eventuell mit dem Partner abwechseln könne.

„Wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, hat die Mitarbeiterin einen Anspruch auf Freistellung. Allerdings ist diese unbezahlt“, so die Adexa-Juristin. Deshalb könnten zum Beispiel erst einmal vorhandene Überstunden auf die Freistellung angerechnet werden. Erst wenn diese aufgebraucht seien, dürfe ein Lohnabzug erfolgen. Morgen sei ein Treffen der Sozialpartner vereinbart, in dem Regelungen über eine finanzielle Entlastung der Mitarbeiter getroffen werden sollen.

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