Wettbewerbszentrale mahnt easy ab

2€-Falle: Gericht verbietet Masken-Rabatt

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Berlin -

Der Erlass des Eigenanteils bei der Abgabe der FFP2-Masken könnte unzulässig sein. In einem ersten Verfahren zur Rabattaktion von easy-Apotheke hat jetzt das Landgericht Düsseldorf die Werbung dafür untersagt. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

Zuletzt war vor allem darüber diskutiert worden, ob es berufspolitisch sinnvoll ist, wenn die Apotheken bei der Abgabe der Masken auf den Eigenanteil in Höhe von 2 Euro verzichten. Vor allem die Apothekerkammern hatten dringend davon abgeraten und gewarnt, die Politik könne es dem Berufsstand insgesamt übel nehmen, wenn auf diese in der Schutzmaskenverordnung (SchutzmV) vorgesehene Beteiligung des Versicherten verzichtet wird. Da es sich aber nicht um eine gesetzliche Zuzahlung handelt, galten solche Rabattaktionen bislang zumindest nicht als unzulässig.

Das sieht das LG Düsseldorf anders und hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale eine einstweilige Verfügung gegen ein Unternehmen erlassen, „das unter anderem Dienstleistungen für Apotheken erbringt“. Dabei handelt es sich um easy-Apotheke, die konkret mit dem Slogan „Die 2 Euro Eigenbeteiligung tragen wir für Sie“ geworben hatte.

Das Landgericht habe in der SchutzmV eine sogenannte Marktverhaltensregel gesehen, berichtet die Wettbewerbszentrale. Verstöße dagegen seien demnach auch Wettbewerbsverstöße. Denn Ziel der Regelung sei es, die Versorgung besonders schutzbedürftiger Personen mit FFP2-Masken sicherzustellen, zitiert die Zentrale das Gericht. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.

Es spricht viel dafür, dass der Vorstoß aus den Reihen der Standesvertretung initiiert wurde. Der Landesapothekerverband Rheinland-Pfalz (LAV-RP) weiß über die Mitteilung der Wettbewerbszentrale hinaus, dass sich die Verfügung „gegen die Holding einer Apotheken-Kooperation“ richtet. Auch der Saarländische Verband (SAV) zitiert aus der Begründung des nicht veröffentlichten Beschlusses. Demnach dient der Eigenanteil der gleichmäßigen und sinnvollen Verteilung der FFP2-Masken. Die Berechtigten sollten zu erhöhter Eigenverantwortung angehalten werden. „Die Masken sollen sinnvoll genutzt und nicht im Überfluss verschwendet werden.“

Die Eigenbeteiligung sei nicht dazu da, die Gesundheitsvorsorge finanziell abzusichern, sondern um „das rare Gut der FFP2-Masken denen zukommen zu lassen, die sie wirklich brauchen und deshalb bereit sind, dafür 2 Euro Eigenanteil zu zahlen“, geben die Verbände die Entscheidung mit eigenen Worten wieder. Das Verhalten der Verbraucher – und damit des Marktes – solle mit der Verordnung geregelt werden.

Zum Schluss spricht der SAV noch eine Warnung an die eigenen Mitglieder aus. Zwar sei die Entscheidung des Landgerichts noch nicht rechtskräftig, gleichlautende Unterlassungserklärungen drohten aber allen Apotheken, die Masken entgegen der Schutzverordnung abgäben. Das betrifft laut Verband nicht nur den Erlass der Eigenbeteiligung, sondern auch Rabattaktionen wie „12 statt 6“ Masken.

Auch der LAV-RP rät „dringend, Angebot und Abgabe von FFP2-Masken ohne Eigenbeteiligung sofort zu unterlassen“. Anderenfalls bestehe das Risiko, dass „von konkurrierende Apotheken und/oder Wettbewerbsvereinigungen abgemahnt zu werden oder eine Einstweilige Verfügung zu erhalten.“ Dies sei bei einer Niederlage mit hohen Prozesskosten verbunden, „bei Zuwiderhandlungen drohen empfindliche Sanktionen“. Und noch eine weitere Warnung spricht der LAV aus: Es könne auch zu Problemen bei der Abrechnungsprüfung mit dem Bund kommen, wenn Masken nicht entsprechend der Schutzmaskenverordnung abgegeben würden.

Tatsächlich gilt diese Entscheidung zunächst nur zwischen den Beteiligten und ist wie verschiedentlich erwähnt auch nicht rechtskräftig. Zwar könnten nun tatsächlich weitere Abmahnungen drohen, andere Landgerichte könnten dies aber auch durchaus anders sehen. „Empfindliche Sanktionen“ in Form von gerichtlich verhängten Ordnungsgeldern drohen erst, wenn der Apotheker gegen eine gegen ihn selbst verhängte und rechtskräftige einstweilige Verfügung verstößt. Die Abmahngebühren im ersten Schritt fallen deutlich niedriger aus.

 

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